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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Februar 2008

Recycling, Verpackungsverordnung und Trittbrettfahrer
Entscheidungen zu Altpapiersammlung und Gebührenerhebung
Oder: Gewässergefährdung durch Abfall?
Schiffsentsorgung einfach gemacht

Schön, schön, schön war die Zeit …

Ab und zu überrollen einen kleine Nostalgiewellen. So kann man manchmal froh sein, seine Kindheit vor ein paar Jahrzehnten verbracht zu haben. Schleunigst die Hausaufgaben hinter sich bringen und dann ab auf die Bäume klettern. Nicht wie heute, wo viele Kinder von einem enormen Terminplan erdrückt und dazu noch mit allen möglichen Problemen konfrontiert werden. So etwa mit ‚Gammelfleisch‘, das jetzt bunt eingefärbt werden soll, wenn es denn Gammelfleisch ist. Nur, wer kontrolliert das eigentlich angesichts des schon lange beklagten Personalmangel der Lebensmittelüberwachungsbehörden. Und bereits in der Grundschule lernen die Kinder, wohlgemerkt im Deutschunterricht, das Wort ‚Recycling‘ und wie z.B. Glasrecycling funktioniert.

Recycling, Verpackungsverordnung und Trittbrettfahrer

Ob das Recycling immer sinnvoll ist, ist allerdings eine ganz andere Frage. So freuen sich im Rahmen der Novellierung der Verpackungsverordnung manche, dass das werkstoffliche Recycling weiter seinen Platz behalten soll. Das Thema ist nicht neu, doch immer wieder aktuell: Gibt es nichts Schöneres als Parkbänke und Blumentöpfe aus Altplastik? Dabei ist Kunststoff durchaus ein bewährter Ersatzbrennstoff. Ganz davon abgesehen kann seit langem die getrennte Erfassung und Sammlung als überholt angesehen werden. Die automatische Sortierung ist längst eine Alternative. Doch der deutsche Bürger habe sich so schön an die Getrenntsammelei gewöhnt. Da sei es doch nicht zumutbar, ihm mitzuteilen, dass das alles für die Katz ist. Auch der zuständige Abteilungsleiter im BMU hält die getrennte Sammlung weiterhin für sinnvoll und zukunftsweisend. Im Gegensatz zu vielen Fachleuten und nun z.B. auch entgegen der Einschätzung des niedersächsischen Umweltministers, der – wie andere auch schon – verlauten lässt, dass nicht mehr verkrampft an der Abfalltrennung festgehalten werden sollte.

Und noch etwas will man mit der überarbeiteten Verpackungsverordnung in den Griff bekommen, dass nämlich die Trittbrettfahrerei aufhört. Angesichts der Frage nach der Sinnhaftigkeit der getrennten Sammlung und Entsorgung stellt sich für uns allerdings die Frage, ob nicht die Gesellschaft, die diesen Missstand öffentlich beklagt und mit der überarbeiteten Verordnung behoben wissen will, mit dem Festhalten an einem längst überholten, doch rechtlich vorgegebenem System ein legitimierter Trittbrettfahrer ist.

Im Rahmen unserer kleinen Nostalgiewelle möchten wir auch kurz die nette Meldung erwähnen, wonach in einer sizilianischen Kleinstadt Esel zum Müllsammeln eingesetzt werden. Dieser Einsatz soll effektiver und kostengünstiger sein als der mit Müllwagen.

Vorbildhaft? Fragt sich nur, wie viele Esel durch eine deutsche Kleinstadt stapfen müssten, um all die getrennten Abfallfraktionen einzusammeln.

Entscheidungen zu Altpapiersammlung …

Und für wen sie laufen dürften. Die Papiersammelesel dürften in dem einen Ort in privatem Auftrag, in dem anderen jedoch ausschließlich im Namen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger arbeiten. Denn was die Altpapiersammlung betrifft, so liegen höchst unterschiedliche gerichtliche Entscheidung vor. Mal darf ein privates Unternehmen die blaue Tonne im Stadtgebiet aufstellen, bei anderen Landkreisen wurden hingegen die betreffenden Untersagungsverfügungen, die gegenüber privaten Entsorgungsfirmen ausgesprochen wurden, für rechtens erkannt.

… und Gebührenerhebung

Bei der Bezahlung, nun, da haben es die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vielleicht etwas leichter als die privaten Entsorger. Jedenfalls können sie ihre Kosten über Gebühren umlegen. Und bei der Höhe der Gebühr steht ihnen ein weites Ermessen zu. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg, wie andere Gerichte zuvor schon, nochmals eindeutig bestätigt.

Umgekehrt soll aber auch nur der, der die Grundgebühr zahlt, den Vorteil der kostenlosen Rücknahme von Altelektrogeräten in Anspruch nehmen dürfen. So hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden, dass die Bundeswehr für die Entsorgung ihrer Altgeräte Gebühren bezahlen muss. Sie sei nicht einem Privathaushalt gleichzustellen, was uns sogar auf Anhieb einleuchtet. Entsprechend würde die Bundeswehr ja auch ihre sonstigen Abfälle als Gewerbeabfälle und eben nicht als Abfälle aus privaten Haushalten entsorgen. Somit zahlt sie nur nutzungsbezogene Leistungsgebühren, wenn sie Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlässt, und eben nicht eine Grundgebühr, wie sie wie von jedem Privathaushalt abverlangt wird.

Deine Spuren im Sand …   –
Oder: Gewässergefährdung durch Abfall?

Die Diskussion tobt – wir haben es bereits erwähnt – über die künftigen Anforderungen bei der Verfüllung von Gruben mit mineralischen Abfällen. Darf aus Gründen des Grundwasserschutzes der Untergrund überhaupt nicht kontaminiert werden oder darf der Boden – so wie es das Bodenschutzgesetz durchaus vorsieht – als Puffer zum Grundwasserschutz genutzt werden. Und wenn ja, in welchem Maße?

Ganz anders ein großes Unternehmen, dass sich mit dem Argument, Entsorgungsengpässe zu haben, auf eine Genehmigung von 1942 beruft und Salzlauge mit einem zulässigen Chloridgehalt von 2.500 mg/l in die Werra einleitet. Und davon zurzeit nach Presseberichten ca. 200 Lastwagenladungen täglich. Eigentlich wäre dies ein Fall für das frisch erlassene Umweltschadensgesetz. Denn die Gewässerschädigung tritt ja unmittelbar ein, sodass mit der Einleitung eigentlich sofort die Sanierungspflicht entsteht.

Die formalen und technischen Anforderungen wachsen und wachsen, und Wehe dem, der dagegen verstößt. Aber sie wachsen eben nicht für jeden. So steht auch nach wie vor zur Diskussion, ob der Bergbau von der oben thematisierten künftigen Verordnung zur Verwertung mineralischer Abfälle ausgenommen bleiben soll.

Ein Schiff wird kommen …
Schiffsentsorgung einfach gemacht

Eine ähnliche Ausnahme gilt für Schiffe, die abgewrackt werden müssen. Solange sie noch registriert sind, gelten sie nicht als Abfall. Und landen sie weit, weit weg in fernen Ländern und werden unter erbärmlichen Zuständen für die dortigen Arbeiter abgewrackt, so unterlag diese letzte Verbringung – pardon – diese letzte Fahrt eben nicht dem Basler Übereinkommen. Beim Auslaufen aus dem letzten Hafen war das Schiff ja noch als Schiff registriert und somit kein Abfall. Der Entledigungswille könne dann noch nicht angenommen werden.

Lässt man hingegen ein Auto einen Monat unangemeldet auf öffentlichen Verkehrswegen stehen, nachdem eine Aufforderung angebracht worden ist, es zu entfernen, so wird gesetzlich der Entledigungswille unterstellt. Egal, ob das Fahrzeug noch fahrtauglich ist und einen Wert hat, egal, ob der Halter vielleicht einen plausiblen Grund hat, weshalb er den Wagen eine Weile abgemeldet hat.

Was das Abwracken von Schiffen betrifft, so will der Umweltausschuss der Internationalen Schifffahrtsorganisation eine Konvention erarbeiten. Das Problem ist seit langem bekannt, und so hofft man, in einem Jahr einen Entwurf vorlegen zu können. Fast großartig mutet hier der Vorschlag der USA an, das Abwracken in Ländern zuzulassen, die nicht diese Konvention unterzeichnen. Selbstredend sollen dann aber Mindeststandards gelten.

Non, rien de rien, non, je ne regrette rien …

Nein, unseren Geburtszeitpunkt bereuen wir nicht. Wir setzen uns dennoch mit den aktuellen Problemen auseinander und stehen Ihnen zur Bewältigung der Anforderungen, mit denen Sie bei der Abfallentsorgung konfrontiert sind, gerne zur Seite.

 
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©  2003-2010  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2010-09-01
Abfalltonne