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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Oktober 2015

Ersatzbaustoffe
Probenahme- und Analyseverfahren
Verfüllung
Erfahrungen mit dem bayerischen Verfüll-Leitfaden
Entsorgungsnotstand vorprogrammiert?
Kompost und Düngerecht
Abfallrechtliche Überwachung

Ersatzbaustoffe

Mit dem am 23. Juli vorgelegten 3. Arbeitsentwurf zur MantelV sind tatsächlich einige Verbesserungen z.B. für den Einsatz von RC-Baustoffen vorgesehen: So wurde der zulässige Sulfatgehalt für RC1-Baustoffe auf 600 mg/kg, für RC2-Material auf 1.000 mg/kg erhöht. Auch sollen die Anzeigepflichten für den Einsatz von RC-1- und RC-2-Materialien entfallen. Bodenmaterial der Klasse BM-0 und BM-1 kann weitgehend und ebenfalls ohne Anzeige sogar in Wasserschutzgebieten der Zone IIIA und IIIB eingesetzt werden. Darüber hinaus kann BM-0-Material sogar in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten der Zone II zugelassen werden, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.

Dass allerdings ausgehobener oder abgeschobener Bodenaushub grundsätzlich durch eine nach § 18 BBodSchG zugelassene oder vergleichbare Stelle zu untersuchen ist, ist nicht so recht nachvollziehbar. Diese Untersuchungspflicht widerspricht den Erfahrungen mit Böden aus unbelasteten Herkunftsbereichen. Darüber hinaus wurde z.B. in Bayern eine sinnvolle Lösung für Kleinmengen bis zu 500 m3 erarbeitet, die auf Grundlage einer Plausibilitätsprüfung gemeinsam gelagert und untersucht werden können.

Nicht zuletzt aufgrund der vielen Fußnoten bleiben die Listen unübersichtlich. Und die Konsequenzen, die drohen, wenn die Materialwerte mal nicht eingehalten werden, können für einen Aufbereiter das Aus bedeuten.

Probenahme- und Analyseverfahren

Partout will aber der Bund nicht der Forderung nachkommen, für alle Entsorgungsverfahren einheitliche Probenahme- und Analyseverfahren vorzugeben. Da in der Regel jedoch erst nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse bestimmt werden kann, welcher Entsorgungsweg eingeschlagen werden soll, wäre dies dringend geboten, zumal die aufgrund der unterschiedlichen Analyseverfahren ermittelten Werte schlicht und einfach nicht vergleichbar sind!

Verfüllung

Was die Verfüllung betrifft, so hätte der Verordnungsgeber schlicht schreiben können: „Die Verfüllung wird weitgehend verboten“. Grundsätzlich soll nur noch Boden und Baggergut in die Verfüllung gelangen. Und als Grenzwerte schweben dem Bund die einfachen Vorsorgewerte der BBodSchV vor. Diese liegen genau bei der Hälfte von dem, was für BM-0- und BM-1-Material nach der EBV zugelassen werden soll. Doch betonen die Vertreter des Bundesumweltministerium: Es können doch auch die doppelten Vorsorgewerte zugelassen werden. Also exakt die Feststoffwerte, die für BM0- und BM1-Material als Produkt gelten. Das hat nur einen Haken: dann muss im Eluat der jeweils vorgegebene Prüfwerte eingehalten werden. Und wenn dann noch die zuständige Behörde Anhaltspunkte dafür wittert, dass das Bodenmaterial nicht als vollkommen unbedenklich einzustufen ist, was nicht nur angesichts der bestehenden anthropogenen, also vom Menschen verursachten Vorbelastung, sondern auch der natürlichen, der geogenen Vorbelastung weit verbreitet ist, kann sie weitere Untersuchungen verlangen. Im Zweifel kann sie also auch die Untersuchung weiterer (oder aller?) Prüfwerte verlangen. Und die Prüfwerte = die Eluatwerte sollen zum Teil weit unterhalb der Werte liegen, die die TrinkwasserV vorgibt und die z.T. für die Zubereitung von Babynahrung empfohlen werden. Die Sorptionsfähigkeit des Untergrundes soll überhaupt nicht berücksichtigt werden, obwohl dies im Umweltrecht – so z.B. im Deponierecht, aber auch z.B. bei der Gewinnung von Trinkwasser durch Uferfiltrat – üblich ist.

Wie wär’s, wenn die Bundesregierung folgende Empfehlung veröffentlichen würde: „Geben Sie Ihrem Kleinkind künftig nur noch Wasser und Speisen, die mit Wasser zubereitet wurden, das unmittelbar an der Grubensohle einer Verfüllung gewonnen wird. Und sichern Sie sich großzügige Reserven. Denn Verfüllungen wird es künftig kaum noch geben.“

Erfahrungen mit dem bayerischen Verfüll-Leitfaden

Andere positive Erfahrungen hat der Bund im Laufe der bereits jahrelang währenden Diskussion um die MantelV schlicht und einfach ignoriert. So etwa den bayerischen Verfüll-Leitfaden, der die Voraussetzungen für die Genehmigung von Verfüllungen strikt regelt. Bei der Beurteilung, welche Materialien mit welchen Belastungen wo zur Verfüllung zugelassen werden können, werden insbesondere die Umgebungsverhältnisse, also die Mächtigkeit und Dichte des Untergrundes bis zum nächsten Grundwasserleiter, bzw. der Einbau einer Sorptionsschicht zugrunde gelegt. Zudem regelt der Leitfaden detailliert die Anforderungen an den Betrieb, die Eingangskontrolle, die Eigen-, Fremd- und die Grundwasserüberwachung sowie die behördlichen Kontrollen. In den ca. 15 Jahren, in denen Betriebe ordnungsgemäß nach diesem Leitfaden arbeiten, ist es – jedenfalls nach hiesigem Kenntnisstand - nicht ein einziges Mal zu einer Grundwasserbeeinträchtigung gekommen.

Entsorgungsnotstand vorprogrammiert?

Die geplanten Vorgaben widersprechen dem europarechtlich geforderten Ressourcenschutz, dem Vorrang der Verwertung sowie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung und der Angemessenheit. Darüber hinaus wäre der Entsorgungsnotstand vorprogrammiert. Schätzungen zufolge könnten allein 50 bis 70 Millionen Tonnen Boden pro Jahr nicht mehr verfüllt werden. Hinzu kämen erhebliche Mengen z.B. an Bauschutt, der sich für das Recycling oder für den Einsatz als RC-Baustoff nicht eignet. Die Deponiekapazitäten wären im Nu erschöpft. Schon heute wird der knapp werdende Deponieraum beklagt! Für die Bau- und Abbruchbranche und damit für die Bauherren – sei es für den Häuslebauer, sei es für den größeren Investor, sei es für die öffentliche Hand - werden die Entsorgungspreise in den Himmel schießen. Und illegale Entsorgungswege sind vorprogrammiert, für die dann aber sicher nicht der Bund verantwortlich zeichnen wird.

Und wozu das Ganze? Will man von anderen Problemen, die man letztlich nicht so wirklich anpacken will oder neu zu schaffen beabsichtigt, ablenken? Wie z.B. die Zulassung von Fracking, natürlich nur zu Versuchszwecken. Oder das Verklappen bzw. Verpressen in den Untergrund von mehreren Millionen m3 Salzlauge pro Jahr? Salzlauge, die im Vergleich zu Meerwasser einen 10-fachen Mineralikgehalt aufweisen soll. Seit Jahren wird das Problem diskutiert. Ab 2021 soll die Lauge mittels einer Pipeline direkt in die Weser geleitet werden, was der Weser weiterhin guttun wird. Eine endgültige Lösung soll 2075 sichergestellt sein. Das sind ambitionierte Ziele!

Als weitere Konsequenz der vorgesehenen Anforderungen an die Verfüllung würden letztlich die Verwertungsquoten, auf die Deutschland doch so stolz ist, in den Keller sacken. Aber diese Konsequenz will unser Bundesumweltministerium ja auch nicht so wirklich. Wir werden sehen, wie sich nun die Diskussionen rund um die Verwertung mineralischer Abfälle weiterentwickeln.

Kompost und Düngerecht

Ähnlich die geplante Novelle zum Düngerecht. Dass große Teile unserer Grundwasserkörper mit Nitrat belastet sind, ist eine Wahrheit. Dass Nitrat bzw. Nitrosamine als krebserregend eingestuft sind, ist auch Wahrheit. Dass Bioabfälle getrennt erfasst werden müssen, ist ebenfalls eine Wahrheit, auch wenn manch eine Kommune meint, dies noch nicht umsetzen zu müssen. Dass Kompost aus Bioabfällen ein wertvoller Wirtschaftsdünger auch zur Humusbildung ist, ist zudem eine Wahrheit. Dass aber – im Gegensatz zu den Unmengen an Gülle und Jauche aus der Massentierhaltung – Kompost, der im Übrigen in der Regel nur schwer abbaubaren Stickstoff enthält, nicht zur Anreicherung von Nitrat im Grundwasser führt, wird bei der Diskussion um die Düngemittelverordnung vollkommen vernachlässigt. Die zeitlich vorgesehenen Aufbringungsverbote sollen aber auch für Kompost gelten.

Bioabfälle sollen also kompostiert werden, was sinnvoll ist. Nur, dass die Verwendung dieses wertvollen und natürlichen Düngers – wie andere, tatsächlich grundwasserbeeinträchtigende Düngemittel – zeitlich begrenzt werden soll. In diesem Zusammenhang möchten wir die Notiz in der Fachpresse nicht unerwähnt lassen, wonach in den Flüssen die Fischvielfalt schrumpft. Aufgrund der Düngemittel. Und in der Ostsee spricht man schon von „Todeszonen“ die offenbar kontinuierlich wachsen.

Eigentlich warten wir nur noch auf die Verordnung, nach der die Bergbauern die Kuhfladen von den Almwiesen abzukratzen und ordnungsgemäß im Tale zu entsorgen haben.

Abfallrechtliche Überwachung

Soviel zum 23. Juli, der Mantelverordnung. Am 24. Juli hat der Bund den Entwurf zur Fortschreibung der abfallrechtlichen Überwachung vorgelegt, der zusätzliche Anforderungen an Entsorgergemeinschaften, die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben sowie die erweiterten Pflichten zur Bestellung eines Abfallbeauftragten enthält. Dem widmen wir uns beim nächsten Mal. Aber so viel sei schon gesagt: Die geplanten Neuerungen stimmen alles andere als frohlockend!

 
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©  2003-2015  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2015-11-01
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