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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Mai 2003

Abfallrecht und Abfallmarkt
Deutsches Abfallrecht und EuGH
Freier Warenverkehr für Verwertungsabfall

Abfallrecht und Abfallmarkt

Dass das Abfallrecht – oder dessen Interpretation, wie es gerade Recht ist, – gerne zur Sicherung von Müllströmen benutzt wird, ist nichts Neues. So wird die Verwertung oft nur unter engen Voraussetzungen anerkannt – mit der Folge, dass Abfälle zum Teil pauschal als Abfall zur Beseitigung eingestuft werden, wiederum mit der Folge, dass sie andienungs- bzw. überlassungspflichtig werden. Wie etwa Abfälle, die der Chemikalienverbotsverordnung unterliegen. Zwar haben der hessische Verwaltungsgerichtshof und die Europäische Kommission bereits klargestellt, dass Stoffe, die chemikalienrechtlich verboten sind und zu Abfall werden, durchaus in einer zugelassenen Anlage umweltverträglich verwertet werden können (wir hatten darüber berichtet). Doch stellen sich manche Länder immer noch auf den sturen Standpunkt, nur die Beseitigung sei zulässig.

Wer sich gegen solche Einstufungen verwehrt – sei es der Abfallerzeuger, sei es der Abfallentsorger – hat einen langen, steinigen Weg vor sich. Denn die Länder stehen in der Regel auf Seiten ihrer Kommunen und – soweit vorhanden – auf Seiten ihrer ländereigenen Stellen zur Sonderabfallentsorgung.

Bei den rechtlichen Spitzfindigkeiten zur Sicherung von Abfallströmen kann es durchaus auch Kommunen treffen, dann nämlich, wenn sie innovative Verfahren fördern und dabei an einmal etablierten Geschäften rütteln. Wie etwa der von uns immer wieder gern hervorgehobene Landrat aus Mittelhessen, der eine ökonomisch und ökologisch sinnvolle Alternative zum DSD-System, ja, zum durchgesetzten System der Hausmüllentsorgung überhaupt fördert. Anstatt einer Klarstellung, dass solche Alternativsysteme auch angesichts der Verpackungsverordnung aufgebaut werden können, lobhudelt die Bundesregierung lieber über die angeblichen Fortschritte, die über das ohnehin so umstrittene Dosenpfand nun eingetreten seien. Dabei könnten Dosen und sonstige Einwegverpackungen bestens über dieses System gezielt in die Verwertung gesteuert werden.

Mit Hilfe des Rechts Müllströme sichern – dass bei all dem so manche Innovation auf der Strecke bleibt, scheint dem Gesetzgeber weniger ein Dorn im Auge. Förderung der Kreislaufwirtschaft? Förderung des Umweltschutzes? Wieso sollte es anders sein als in anderen Bereichen. Seit knapp einem Jahr steht der Tierschutz im Grundgesetz. Und die Anzahl der Versuchstiere steigt und steigt.

Deutsches Abfallrecht im Rampenlicht des EuGH

Nachdem der Europäische Gerichtshof mit der Entscheidung vom 13. Februar 2003 das Exportverbot für deutsche Abfallgemische in die belgische Zementindustrie für EG-rechtswidrig befunden hat (wir haben berichtet), geht’s gleich weiter. Mit Entscheidung vom 27. Februar 2003 hat nämlich der EuGH auch den Zwangsbeitrag in die Anstalt Solidarfonds für unzulässig erklärt. Nach dieser deutschen Regelung ist jeder, der Abfall ins Ausland exportiert, verpflichtet, neben der von ihm ohnehin zu erbringenden Sicherheitsleistung für eventuell erforderliche Rücktransporte einen Beitrag in die Anstalt Solidarfonds zu zahlen. Die Höhe des Beitrags hängt ab von der Menge der Abfälle und dem vorgesehenen Entsorgungsverfahren. Der Haken ist nur, dass der ordnungsgemäß notifizierende und seinen Beitrag leistende Exporteur von diesem Beitrag überhaupt nichts hat. Denn finanziert werden über diesen Solidarfonds Abfallrückführungen z.B. illegaler Abfallexporte oder solcher Exporte, für die kein Zahlungspflichtiger ausfindig gemacht werden kann, also Rückführungen von Abfällen, mit denen er gar nichts zu schaffen hat. Für den eventuell erforderlichen Rücktransport der eigenen Abfälle ist ja die Sicherheitsleistung zu erbringen.

Dass das ganze nicht haltbar ist, ist eigentlich schon seit Jahren bekannt. Deutsche verfassungsrechtliche Grundsätze widersprechen dieser Beitragspflicht. Auch das Basler Übereinkommen, das die internationale Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende Verbringungen darstellt, steht dem entgegen. Denn danach müssen die Unterzeichnerstaaten für die Rückführungen illegaler Verbringungen gerade stehen. Hierüber sollen die Staaten verpflichtet werden, die innerstaatliche Kontrolle über die Abfallströme sicherzustellen. Und die Beitragspflicht widerspricht EG-Recht.

Der EuGH hat ja bereits in vielen Entscheidungen hervorgehoben, dass für Abfälle, die verwertet werden, die Prinzipien den freien Warenverkehrs greifen. Und eine zusätzliche Belastung in Form des Beitrags an die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung bewirkt eben, dass Abfallexporteure mit Kosten belastet werden, von denen sie keinerlei tatsächlichen oder individuellen Nutzen ziehen.

Dem steht übrigens nicht entgegen, dass die Beiträge, die nicht für Rückführaktionen verwandt wurden, nach drei Jahren wieder zurück bezahlt werden. Denn das Geld muss vorgestreckt werden – und ist so blockiert. Und es wird nicht einmal verzinst.

Wollte man mit dieser Beitragspflicht etwa bewirken, dass weniger Abfälle exportiert werden? Ja, dann wäre das ja glatt schon wieder ein Fall der Bevorzugung inländischer Entsorgungsanlagen. Ein Fall des Protektionismus also. Und das mag der EuGH überhaupt nicht.

Föderalismus

Zwei Urteile in einem Monat. Der deutsche Gesetzgeber müsste routieren. Doch weit gefehlt! Noch ist nichts zu spüren von einem Ruck in der Gesetzgebung. Im Gegenteil. Manche Länder verfahren so wie bisher, ignorieren die Rechtsprechung, und weisen darauf hin, dass die Bundesregierung erst mal tätig werden muss. Dabei hat der EuGH auch längst entschieden, dass die Vollzugsbehörden EG-Recht anwenden müssen, wenn das nationale Recht gegen EG-Recht verstößt. Interessiert aber so manchen auch nicht. Und wird die Bundesregierung dann tätig, dann werden die Gesetzes- oder Verordnungsvorlagen diskutiert, bemängelt, neu formuliert und das Spiel geht von vorne los.

Förderung von Innovation, Umweltschutz und Kreislaufwirtschaft?

Oder es werden – dem geneigten Leser eher als fauler Kompromiss erkennbar – Verordnungen erlassen – wie etwa die Gewerbeabfallverordnung. Erinnern wir uns, dass manche Länder – zur Stärkung der Marktposition der Kommunen – gerne ein verstärktes Zugriffsrecht auf Abfälle im KrW-/ AbfG festschreiben lassen wollten. Das hat der Bund nicht gemacht. Dafür hat er aber die Gewerbeabfallverordnung erlassen. Die Gewerbeabfallverordnung, die eigentlich – so die Begründung – die hochwertige Verwertung von gewerblichen Abfällen und Baustellenabfällen beflügeln soll. Schaut man aber nach weiteren Erläuterungen, so hebt die Bundesregierung selbst im Hintergrundpapier zur Gewerbeabfallverordnung hervor: „Bundesregierung stärkt umweltverträgliche kommunale Abfallentsorgung“. Da schau her. Das passt ja zur Einschätzung vieler, die sich mit den Konsequenzen dieser Verordnung beschäftigen, dass es sich eigentlich um eine Bewirtschaftungsverordnung für öffentliche Entsorgungsanlagen handelt.

 
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©  2003-2010  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
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