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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Juli 2003

Kombinierte Verfahren
Elektronikschrott
Entsorgungspflicht des Abfallbesitzers
Mitverbrennen von Abfällen

Kombinierte Verfahren

Können Abfälle einem kombinierten Entsorgungsverfahren zugeführt werden? Die organischen Stoffe energetisch verwerten und – gleich nachgeschaltet – die mineralischen Anteile der stofflichen Verwertung zuführen. Zum Beispiel im Zementwerk, in dem die heizwertreichen Fraktionen des Abfalls Primärenergieträger ersetzen und die mineralische Fraktion – die Asche – im Zement eingebunden wird.

Klar, sie können: In der Praxis sind kombinierte Verfahren oftmals sinnvoll und notwendig – und ein kombiniertes Verfahren kann sogar sowohl Verwertungs- als auch Beseitigungselemente enthalten.

Wir hatten ihn immer wieder zitiert – und es geht gleich weiter: Der Europäische Gerichtshof widmet sich zurzeit intensiv dem Abfallrecht. Und nun auch zu der Frage, ob im Falle einer Verbringung von Abfällen kombinierte Entsorgungsverfahren in der Notifizierung angegeben werden können.

Der EuGH fordert eine eindeutige Zuordnung. Bei der rechtlichen Einstufung soll immer nur das Entsorgungsverfahren angegeben werden, das als erster Teilschritt, als erster Entsorgungsvorgang stattfindet. Jedenfalls im Falle der Verbringung von Abfällen.

So kann als Entsorgungsverfahren schon gar nicht gleichzeitig ein Verwertungs- und ein Beseitigungsverfahren benannt werden. Das würde auch nicht in die Systematik der EG-Abfallverbringungsverordnung passen. Denn bei Beseitigungsverfahren können die zuständigen Behörden andere, zusätzliche Einwände gegen eine Verbringung erheben. Das Prinzip der Nähe und der Grundsatz der Entsorgungsautarkie gelten nur bei der Abfallbeseitigung. Anders bei einer Verbringung zum Zwecke der Verwertung, bei der ja das Prinzip des freien Marktes greifen soll.

Wenn also im Zementwerk, nachdem die heizwertreiche Fraktion energetisch genutzt wurde, die mineralische Fraktion – die Asche – in den Zement eingebunden wird, so ist bei der Verbringung das Verfahren R1 (Hauptverwendung als Brennstoff) anzugeben – so der EuGH. Auch dann, wenn der anorganische Anteil, der im Zement eingebunden wird, bei 25 bis zu 40 % liegt.

Ist das dann überhaupt noch „energetische Verwertung“? fragt sich gleich der geübte Leser, der die restriktive Auslegung mancher Länder kennt, was eben die Zulässigkeit der energetischen Verwertung betrifft. Ja. Der EuGH betont in der aktuellen Entscheidung vom 3. April 2003 nochmals die bereits getroffene Feststellung vom 13. Februar 2003, dass es nämlich nicht auf den Heizwert des Abfalls ankommt, wenn die Abfälle als Brennstoff eingesetzt werden. Hauptsache, es werden Primärenergieträger ersetzt.

Elektronikschrott

Lange, lange wurde sie schon diskutiert. Entwürfe kursierten. Dann gab’s Diskussionen und eine Selbstverpflichtungserklärung der Wirtschaft. Und dann sollte wieder eine Verordnung kommen. Bis die Europäische Union ihrerseits eine Richtlinie ankündigte, die vorübergehend die nationale Verordnungsgebung auf Eis legte. Letztes Jahr wurde dann die Richtlinie erlassen. Und nun steht sie wieder auf der Tagesordnung: Die Elektro- und Elektronik-Altgeräteverordnung – kurz: ElektroV. Denn bis Frühjahr 2004 muss die EG-Richtlinie umgesetzt sein.

Was ist zu erwarten?

Neue Geräte dürfen künftig keine Schwermetalle und bromierte Flammschutzmittel enthalten. Ein Beitrag zur Abfallvermeidung, indem der Schadstoffgehalt der in immensen Mengen anfallenden Altgeräte minimiert wird.

Ferner werden Hersteller künftig zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet. Nicht nur von Geräten, die nach Erlass der Verordnung verkauft werden, sondern – voraussichtlich ab Sommer 2005 – auch von – „historischen Altgeräten“ (angesichts der rasanten Weiterentwicklung und damit der Kurzlebigkeit z.B. von Computern und Handys ein wahrhaft zutreffender Begriff). Und wer zahlt dann die Entsorgungskosten? Ach ja, das kennen wir doch. Die Kosten werden umgelegt – auf die Preise der neuen Geräte.

Und auf dem Entsorgungsmarkt soll mehr Wettbewerb herrschen. Keine Monopolstellung bestimmter „flächendeckender Entsorgungssysteme“. Die Hersteller sollen sich registrieren lassen. Und die Kommunen sollen die Rücknahme organisieren. Keine Rosinenpickerei und Trittbrettfahrerei? Die hatten ja die Kommunen oft genug beklagt. Nun bekommen sie neue Aufgaben.

Besitzer von Abfällen

Als Betreiber von Entsorgungsanlagen – oder bei Erteilung einer neuen Genehmigung – stößt man immer wieder auf eine Auflage – und damit auf eine grundsätzliche Frage: Kann ich verpflichtet werden, Müll, den mir Irgendjemand auf die Anlage oder auf den Hof gekippt hat, zu entsorgen. Muss ich dafür gerade stehen, wenn Fremde ihren Abfall einfach auf meinem Gelände wild entsorgen?

Nun, die für manch Einen nicht wünschenswerte, aber rechtlich korrekte Antwort heißt „ja, Du kannst.“ Denn mit der wilden Ablagerung des Mülls auf Deinem Grundstück bist Du Besitzer des Abfalls geworden. Und als Besitzer ist man nun mal entsorgungspflichtig. Das ergibt sich unmittelbar aus dem KrW-/ AbfG und trifft nicht nur Betreiber von Entsorgungsanlagen.

Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist konsequent. So wurde der Eigentümer eines unbewohnten, vernachlässigten Hauses, bei dem die Kellertüren offen standen, verpflichtet, den angesammelten Müll, den Dritte in eben diesen Keller geschafft hatten, zu entsorgen. Der Hauseigentümer sei Abfallbesitzer geworden. Und der Eigentümer habe sich um den ordnungsgemäßen Zustand seines Hauses zu kümmern. Selbst die Bundesrepublik wurde übrigens schon vom Bundesverwaltungsgericht verurteilt, Müll, der am Ufer von Bundeswasserstraßen wild abgelagerte wurde, zu entsorgen.

Das Prinzip, dass der Besitzer entsorgungspflichtig ist, trifft somit alle und macht auch vor den höchsten Stellen nicht halt. Als Betreiber einer Entsorgungsanlage ist man also in allerbester Gesellschaft, wenn man für wild abgelagerten Müll entsorgungspflichtig ist – oder man sollte das Gelände gut vor dem Zutritt Fremder schützen.

Mitverbrennen von Abfällen

Schließlich steht eine weitere Novellierung der 17. BImSchV an. Beim Mitverbrennen von Abfällen z.B. in Zementwerken und Hochöfen soll künftig die Mischungsregelung entfallen. Die Grenzwerte gelten – grundsätzlich – einheitlich, sobald über 25 % Abfälle mit verbrannt werden. Allerdings gibt’s wiederum Sonderregeln z.B. beim Mitverbrennen von Abfällen in Zementwerken. Die geänderte 17. BImSchV soll noch im Sommer dieses Jahres verabschiedet werden.

 
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©  2003-2010  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2010-09-01
Abfalltonne