Rechtsanwältin Dr. Birgit Stede |
Pflichtmülltonne für Gewerbebetriebe ist rechtens
So lautet die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 17. Februar 2005. Aufgrund der Gewerbeabfallverordnung seien Betriebe verpflichtet, einen Restabfallbehälter zu benutzen, der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bereitgestellt wird (wofür natürlich eine Gebühr erhoben wird). Zwar bestehe der Vorrang der Verwertung. doch sei der Verordnungsgeber der GewAbfV davon ausgegangen, dass bei Erzeugern und Besitzern von gewerblichen Siedlungsabfällen auch Abfall anfalle, der beseitigt werden müsse.
Keine Pflicht zur Restmülltonne für Gewerbebetriebe
Haben wir jetzt ein endgültiges Urteil, nach dem die Pflicht, einen Restmüllbehälter zu nutzen, unumstößlich ist? Können nun Kreise und Kommunen stets und unwidersprechlich die Nutzung zumindest einer solchen Tonne verlangen? Selbst dann, wenn im Betrieb tatsächlich keine Abfälle anfallen, die beseitigt werden müssen?
Nein. Denn das Bundesverwaltungsgericht führt selbst aus, dass von der Restmülltonne befreit werden könne, wenn der Nachweis erbracht wird, dass tatsächlich kein Restmüll anfällt, der beseitigt werden muss. Diesen Nachweis muss der Betrieb erbringen, will er von der Nutzungspflicht befreit werden. Im konkreten Fall hätten jedoch die klagenden Betriebe diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Wie hoch allerdings die Meßlatte für solche Nachweise gehängt wird, nun, darüber wagen wir keine Prognose. Die allseits beliebte GewAbfV wird seit Inkrafttreten so unterschiedlich vollzogen, dass davon ausgegangen werden kann, dass auch zu dieser Frage höchst unterschiedliche Anforderungen aufgestellt werden, deren Plausibilität (und Rechtmäßigkeit) dann wieder geprüft werden darf.
bü, nicht bü, *, nicht *, gefährlich, nicht gefährlich
Wie auch immer man es nennen mag: Die Einstufung, wann Abfall besonders überwachungsbedürftig ist, ist nicht immer eindeutig. Das Abfallverzeichnis unterteilt besonders überwachungsbedürftige und nicht überwachungsbedürftige Abfälle oftmals danach, ob in den Abfällen gefährliche Stoffe enthalten sind oder nicht. Das hat nur einen Haken. Unterschiedlich sind zum Teil die Einschätzungen darüber, welche und in welchen Konzentrationen bestimmte Stoffe als gefährlich gelten. Das unbestimmte Merkmal „gefährlich“ sollte daher über die Kriterien der EG-Richtlinie über gefährliche Abfälle in Verbindung mit dem europäischen Stoffrecht in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift bundesweit einheitlich konkretisiert werden. Wir hatten noch kürzlich berichtet. Diese Verwaltungsvorschrift wäre eine Orientierungshilfe gewesen. Mehr aber auch nicht. Denn nach dem KrW-/ AbfG kann die zuständige Behörde aufgrund einer Prüfung im Einzelfall eine anderweitige Einstufung vornehmen.
Glücklich ist, wer vergisst, …
Doch selbst aus dieser Orientierungshilfe wird nun voraussichtlich nichts. Der überwiegende Teil der Länder und auch mancher Verband wollen keine bundeseinheitlichen Kriterien – je nach Interessenslage. Dass nun weiterhin unterschiedliche Kriterien bestehen bleiben oder neu aufgestellt werden, die zu einem sehr uneinheitlichen Vollzug führen können, nun, damit werden wir leben müssen.
Und mit den notwendigen Auseinandersetzungen, wenn man sich gegen Einstufungen verwehren will.
Elektro- und Elektrogerätegesetz
Am 18. Februar hat der Bundesrat dem Elektro- und Elektrogerätegesetz zugestimmt. Auch darüber hatten wir noch kürzlich berichtet. Ein Gesetz, das sicherlich noch viel Freude bereiten wird. Denn noch schöner, noch ausführlicher ist die Fassung, der nun zugestimmt wurde. Deregulierung? Ja wo kämen wir denn da hin? Nicht nur, dass davon ausgegangen wird, dass pro Verbraucher durchschnittlich 4 kg Altgeräte jährlich bei den kommunalen Sammelstellen abgeliefert werden (das war schon in der alten Fassung enthalten) – und was ist, wenn diese Menge nicht erreicht wird? – , sondern der Bürger soll auch wissen, warum und wofür alles viel teurer wird. Die Entsorgungskosten für Altgeräte sollen nämlich – zumindest befristet – auf den Neuprodukten ausgewiesen werden können.
Leicht verwirrend sind die Kategorien von Geräten, deren getrennte Erfassung bei den Sammelstellen sicherzustellen ist. Zum Teil sind fünf Kategorien aufgeführt, deren Symbole sich der Bürger künftig merken darf und soll, zum Teil gleich 10. Ein Hoch auf die Verständlichkeit.
Abfallexport und Solidarfonds
Nach dem Abfallverbringungsgesetz ist jeder, der Abfall exportiert, verpflichtet, neben der von ihm ohnehin zu erbringenden Sicherheitsleistung für eventuell erforderliche Rücktransporte einen Beitrag an die Anstalt Solidarfonds zu zahlen. Finanziert werden über diesen Solidarfonds Abfallrückführungen z.B. illegaler Abfallexporte oder solcher Exporte, für die kein Zahlungspflichtiger ausfindig gemacht werden kann. Also Rückführungen von Abfällen, mit denen der ordnungsgemäß notifizierende und seinen Beitrag leistende Exporteur gar nichts zu tun hat.
Bereits vor über zwei Jahren hat der EuGH diesen Zwangsbeitrag für unzulässig erklärt. Die Beitragspflicht widerspreche EG-Recht. Und sie widerspricht dem internationalen Basler Übereinkommen über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. Denn danach sind die Unterzeichnerstaaten zur Rückführungen illegal verbrachter Abfälle verpflichtet, die auch die Kontrolle über die Abfallströme gewährleisten müssen.
Ein Unternehmenskonsortium beabsichtigte, eine (unbewohnte) Insel eines kleinen, unbedeutenden Entwicklungslandes als Chemieabfalldeponie zu nutzen. Die Vertreter des Landes führten die Verhandlungen bis zur Unterschriftsreife, übergaben dann sämtliche Dokumente den für die beteiligten Firmen zuständigen Behörden. Das Land verzichtete übrigens auf Einnahmen in Höhe von 60 Mio. Dollar. Vielleicht hat diese Geschichte gar nichts mit unserem Thema zu tun. Oder doch?
Zurück zum Solidarfonds. Dass es Deutschland mit der Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung nicht immer so genau nimmt, das wissen wir. Aber ab und an passiert doch etwas: Ein Gesetzesentwurf liegt vor, nach dem die Anstalt Solidarfonds abgewickelt und aufgelöst werden soll und damit die Beitragspflicht künftig entfällt. Zur Begründung wird auf die Rechtsprechung des EuGH von Februar 2003 verwiesen. Sollte zwischenzeitlich aufgrund der bis jetzt gültigen Beibehaltung des Solidarfonds jemand einen nicht gerade unerheblichen Schaden erlitten haben – nun, der EuGH meint jedenfalls, dass Schadensersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Mitgliedstaat, der europäisches Recht nicht umsetzt, geltend gemacht werden können.
Es ist viel Bewegung in der Abfallrechtspolitik. Wir halten Sie über alle Neuerungen auf dem Laufenden – und sollten Sie beim studieren der Vorschriften etwas konfus werden, was alles andere als verwunderlich wäre, so helfe ich Ihnen gerne weiter.
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