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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Dezember 2006

Die abfallrechtliche Überwachung
Abfallverbringung
Gebühren für Gespräche?
Vorreiter Deutschland bei Deponievorgaben?
Novellierung der EG-Abfallrahmenrichtlinie

Die abfallrechtliche Überwachung: Wirklichkeit und Zukunftsmusik

Wer den fatalen Fehler begeht, auf einer Fähre Koffer, Schlafsack oder duty-free-Einkäufe noch während der Fahrt im Auto verfrachten zu wollen, muss sich auf den Anblick des menschenleeren Autodecks im Neonlicht und der unheimlich, ja gefährlich wirkenden Bugklappe gefasst machen. Plötzlich kann dann auch noch das Licht ausgehen, und wenn man Glück hat, geht es kurz darauf wieder an, doch dann ertönt eine Stimme: „It’s forbidden…“.

Ähnlich geht es jetzt den Bürgern von Middlesbrouh, wenn sie Müll auf die Straße werfen. Eine Stimme aus einem Lautsprecher prangert an: „It’s forbidden…“: 1984 lässt grüssen – oder sind wir schon weit darüber hinaus? Oder ist dies der (un)heimliche Traum manch einer Überwachungsbehörde – keine Begleitscheine mehr kontrollieren, keine Betriebsbesichtigungen mehr machen müssen. Einfach die Kamera einschalten und schauen, was wie entsorgt wird. Bei Tierversuchen ist eine solche Praxis gerichtlich schon einmal abschlägig beschieden worden. Es gäbe keine Anhaltspunkte für Tierquälereien (woher weiß man das dann eigentlich?), also sei die Überwachung mittels Kameras nicht geboten. Was bei Tierversuchen für Pharma-, Chemie- und Kosmetikindustrie noch nicht ist – hier geht es ja nur um Lebewesen mit Schmerzempfinden, Panik- und Angstgefühlen – kann ja beim Thema Abfallentsorgung noch werden. Ob das dann verfassungsrechtlich bedenklich ist, … ??

Zunächst wird jedoch erst einmal das Abfallrecht „entbürokratisiert“. Entsorgungsnachweise laufen künftig elektronisch (wir hatten berichtet). Und ansonsten: Die Kategorie „überwachungsbedürftige Abfälle“ entfällt z.B. Es gibt nur noch gefährliche und ungefährliche Abfälle. Die Verpflichtung zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen war ja schon seit längerem aufgehoben worden. Dafür sind Entsorger und auch Erzeuger gefährlicher Abfälle künftig verpflichtet, Register über Art, Menge und Ursprung – und in bestimmten Fällen auch über die weitere Bestimmung der Abfälle – zu führen. Die Nachweispflichten für gefährliche Abfälle bleiben daneben bestehen. Und fakultativ können weitere Register- und Nachweispflichten angeordnet werden. Hauptsache, es ist alles ordentlich dokumentiert. „Bürokratieabbau“? „Papierabbau“?

Abfallverbringung: Weiße und schwarze Schafe

Beim Durchstöbern der Fachpresse stößt man auf weitere interessante Meldungen. So die, dass der Abfallimport wegen der Abfallablagerungsverordnung erheblich zurückgegangen sei. Blättert man nur etwas weiter, so erscheint die Meldung, dass die PFT, die auf Feldern und im Trinkwasser gelandet sind, wo sie schlicht und einfach nicht hingehören, aus – selbstredend falsch deklarierten – Abfallimporten aus Belgien stammen sollen. PFT, ein neues Kürzel, das man sich merken darf und für perfluorierte Tendside steht – eine Industriechemikalie, die in dem Verdacht steht, krebserzeugend zu sein, die aber „Bodenverbesserern“ beigemischt wurde. Merkwürdig, dass den Landwirten, die diese „Bodenverbesserer“ genutzt haben, dafür etwas gezahlt wurde. Auch der Fall Abidjan lässt aufhorchen.

Der Umweltkommissar der EU fordert nun, dass bestimmte Praktiken dem Strafrecht zu unterwerfen seien. In Deutschland ist die illegale grenzüberschreitende Abfallverbringung seit langem unter Strafe gestellt. Das schreckt manch einen wohl trotzdem nicht.

Die Erfahrung lehrt, dass den Firmen, die – allen Schwierigkeiten, die das moderne Umweltrecht so bietet, zum Trotz – möglichst rechtskonform und umweltschonend ihr (Entsorgungs-)Geschäft betreiben, zunehmend Steine in den Weg gelegt werden. Die Art der Abfallüberwachung erinnert uns an moderne Umgangsweisen mit Kindern. Manche sind überbehütet, kaum ein Freiraum, der Möglichkeit zum eigenverantwortlichen Handeln lässt. Um andere kümmert man sich nicht. Das Ausmaß der Vernachlässigung wird zumeist erst sichtbar, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.

Gebühren für Gespräche?

Interessant in diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dürfen Behörden für Verhandlungen Gebühren erheben? Im konkreten Fall ging es um den Abschluss eines Sanierungsvertrages anstelle einer Sanierungsanordnung. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hatte dies bejaht. Die Verhandlungen seien über „bloße Gespräche“ hinausgegangen. Wenn auch dafür Gebühren erhoben werden dürfen, nun, das reizt Betroffene ungemein, noch offen und ehrlich eine Problemlösung mit den Behörden zu suchen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im konkreten Fall die Klage abgewiesen. Die Gebühren dürfen nach baden-württembergischen Gebühren- und nationalem Bodenschutzrecht nicht erhoben werden. Es bestehe keine Rechtsgrundlage dafür.

Eine Einzelfallentscheidung, die eine Grundsatzentscheidung sein sollte. Wie sonst kann erwartet werden, dass ein Sanierungsverantwortlicher – und dasselbe gilt letztlich auch für Abfallerzeuger und -entsorger – sich angesichts drohender Anordnungen und/oder zum Zwecke einer Problemlösung an Behörden wenden, wenn für Diskussionen, die über „bloße (unverbindliche?) Gespräche“ hinausgehen, prompt mit einer Gebührenforderung gerechnet werden muss?

Vorreiter Deutschland bei Deponievorgaben und Zwischenlagerung

Über die Zwischenlagerung von Abfällen, für die seit dem 1. Juni 2005 nicht genügend Entsorgungskapazitäten zur Verfügung stehen, haben wir uns schon öfter ausgelassen. Die LAGA schätzt, dass etwa 1,24 Mio t Abfälle zwischengelagert werden. Nach anderen Schätzungen liegt die Menge bei bis zu 3 Mio t, die ungenehmigten Zwischenläger gar nicht mitgerechnet. „Deutschland bei der Umsetzung europäischer Deponievorgaben führend“ verkündet stolz unser Umweltminister, von den Zwischenlägern – von denen immer wieder eines in Brand gerät – mal abgesehen.

Diskussionen um die Novellierung der EG-Abfallrahmenrichtlinie

Hierarchien sind schön. Eine fünfstellige Hierarchie ist bei der Novellierung der EG-Abfallrahmenrichtlinie vorgesehen: Abfallvermeidung vor Wiederverwendung vor stofflicher Verwertung vor sonstiger (insbesondere thermischer) Verwertung vor Beseitigung. Von dieser Hierarchie sollen in bestimmten Fällen Ausnahmen zugelassen werden können. Da fängt es ja schon bei der ersten Stufe an. Abfälle sind vorrangig zu vermeiden. EU-weit also unendlich viele Ausnahmen? Aber dafür sollen ja künftig die – noch heftig umstrittenen – Abfallvermeidungspläne erstellt werden. Dann werden die Abfallmengen schrumpfen!

Und wer sagt, dass Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung unter ökologischen Gesichtspunkten immer besser ist als die thermische Verwertung? In der Diskussion ist nun, dass Abweichungen unter Berücksichtigung des „lebenszyklusorientierten Denkens“ zugelassen werden können. Entsprechend fordert das BMU, dass diese Hierarchie nur als „guiding principle“ aufgenommen werden solle, sodass technische und wirtschaftliche Möglichkeiten sowie die Umweltfolgen und sonstige Auswirkungen berücksichtigt werden können. Eine Hierarchie also ohne hierarchische Konsequenzen.

Auch der Begriff der Abfallbehandlung soll konkretisiert werden und nicht nur die Verwertung und die Beseitigung, sondern auch die Vorbehandlung – so etwa die Vermischung und Rekonditionierung umfassen. Denn auch bei diesen Verfahren werden Natur und Zusammensetzung der Abfälle geändert. In der Praxis nichts Neues: Die genannten Verfahren werden bereits als klassische Behandlungsverfahren eingestuft.

Unbewegliche Sachen – nach der van-der-Walle-Entscheidung des EuGH sind kontaminierte Böden, die nicht ausgekoffert wurden, auch Abfall – sollten nach deutschen Forderungen nicht in die Abfalldefinition aufgenommen werden. Die solle auf bewegliche Sachen begrenzt bleiben. Für kontaminierte Standorte sollten bodenschutzrechtliche Anforderungen greifen. Da hat die EU noch keine Vorgaben getroffen (eine Bodenschutzrichtlinie ist allerdings geplant).

Wie die neue EG-Abfallrahmenrichtlinie letztendlich aussehen wird? Es bleibt viel in Bewegung. Sie möchten möglichst rechtssicher Abfälle entsorgen und Ihre Anlagen betreiben? Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.

 
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©  2003-2010  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2010-09-01
Abfalltonne