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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter April 2008

Hausmüllentsorgung
Kooperationen zwischen privaten und öffentlichen Entsorgern
Sortierung von Haushaltsabfällen und Satzungsrecht
Verluste von Gewerbeabfall
Die geplante Verordnung für die Verwertung mineralischer Abfälle
TOC und DOC
Sportschuhe, Bekleidung und andere Assecoirs

Das Wetter präsentiert Ihnen die RaffBa, diesen Krimi ermöglicht Ihnen die Braustolz AG … Was eine Bank mit dem Wetter zu tun hat? Wir haben ehrlich gesagt keine Ahnung. Beim Bier kann man zumindest die Gedanken lösen und so versuchen, dem Mörder auf die Spur zu kommen.

Sind solche Werbemittel Vorbilder für die

Hausmüllentsorger?

Erinnern wir uns an eine Pressenotiz, nach der sich in einem hessischen Städtchen ein paar Mülleimer für die Benutzung bedanken – im Namen eines Sponsoren, dessen originäres Geschäft allerdings in der Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren liegt. Viel schöner wäre doch der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entsorgung und Entsorger. „Die Firma ‚entsorge fast alles‘ dankt für Ihren freundlichen Beitrag zum Umweltschutz“ oder so ähnlich.

Doch ergeben sich – sollte sich dieses Werbemittel etablieren – gleich ganz neue Probleme. Nicht nur, dass wir bei der Vielzahl der Tonnen, die vor unserer Haustür stehen, ein ständiges Gequassel ertragen müssten. Nein, wir hätten es mit Bedankemichsprüchen verschiedener Entsorgungsfirmen zu tun. Jedenfalls so lange diese entsorgen dürfen. So etwa bei der von uns bereits thematisierten blauen Tonne. In manchen Kommunen dürften private Entsorger herzlich danken, in anderen nur die öffentlich-rechtlichen. Aus manch einer Tonne würde es vielleicht schallen: „Es bedankt sich die Fa. Saubermann. Ob wir Ihr Papier nehmen dürfen, wissen wir zwar nicht genau, wir tun es aber trotzdem gern.“

Kooperationen zwischen privaten und öffentlichen Entsorgern

Noch etwas komplizierter wird es, wenn eine private Firma mit den Kommunen kooperiert. Dann könnte es etwa so heißen: „Es dankt die proper und sauber GmbH mit freundlicher Unterstützung der Stadt Freimüll“. Aber stopp, halt. Da drohen wettbewerbsrechtliche Probleme! Darf eine private Entsorgungsfirma damit werben, mit der Kommune zusammenzuarbeiten, oder stellt das eine unzulässige Diskriminierung des Wettbewerbers dar? So jedenfalls hatte ein größerer Entsorger argumentiert, und, um den Rechtsweg zu vermeiden, verzichtete das betroffene regionale Unternehmen auf den Verweis, mit dem Kreis zuzusammenzuarbeiten.

Sortierung von Haushaltsabfällen und Satzungsrecht

Endgültig kompliziert wird es, wenn Hausmüll, der bereits in der Tonne gelandet ist, durch Privatfirmen vorsortiert wird. Die sprechende Tonne ist da nicht gerade das rechte Marketingmittel. Aber bei jeder Sortieraktion könnte man ein Schild aufstellen: „Die freundlichen Mitarbeiter der Fa. Wühlmäuse & Co. suchen recyclebare Wertstoffe!“ Dann wissen auch die Anwohner, dass der Müll ganz rechtschaffen durchsucht wird. Jetzt könnte man ja glauben, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Dezember 2007 das Aussortieren von Wertstoffen aus den Restmülltonnen gebongt ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben danach erst Zugriff, wenn ihnen die Abfälle überlassen werden. Das sei aber erst mit der Bereitstellung der Restmülltonne der Fall. Daher könnten – wie der Privatmann selbst – auch Privatfirmen werthaltige Abfallstoffe aus dem Restmüll aussortieren.

Doch von wegen Rechtssicherheit! Es verging gerade einmal etwas mehr als ein Monat, als das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Nachsortierung durch eine Privatfirma untersagte. Abstrakte gesundheitliche Gefahren durch Bioaerosole – z.B. Keime und Pilze – könnten nicht ausgeschlossen werden. Interessant! Welchen Gefahren sind eigentlich Müllwerker tagtäglich ausgesetzt. Tragen sie Mundschutz und Schutzanzüge? Welcher Gefahr ist der Privatmann ausgesetzt, sollte er tatsächlich einmal feststellen, versehentlich etwas in den Müll geworfen zu haben, was dort gar nicht hin sollte? Oder soll mit dieser Entscheidung wieder einmal die kommunale Satzungshoheit gerettet werden?

Verluste von Gewerbeabfall

Unsere Stadt Freimüll könnte sich aber auch mit dem Werbeslogan präsentieren: „Bei uns sinken die Müllmengen.“ So muten jedenfalls die Notizen aus mehreren Ländern über den wundersamen Schwund von Gewerbemüll an. Dass die Mengen an Gewerbemüll tatsächlich zurückgegangen sind, glaubt wohl kaum einer. Und wo die hingehen?

Der Verdacht, dass so manche Mengen in Löchern verschwinden, die dafür alles andere als geeignet sind, ist ja bereits durch die Medien gegangen. Man will man dem weiter nachgehen. Die Firmen, die seriöse Behandlungstechniken für gemischten Gewerbeabfall anbieten, klagen über die Unterauslastung ihrer Anlagen. Aber so wirklich unterbunden werden die billigen Wege bislang auch nicht.

Zwar werden manche Verfüllungen in den neuen Bundesländern unter die Lupe genommen – und tatsächlich stößt man bei 8 von 85 Gruben darauf, dass angeblich unzulässige Materialien angenommen und eingebaut wurden.

Die geplante Verordnung für die Verwertung mineralischer Abfälle

Doch – so scheint es – werden diese Überprüfungen zurzeit lieber dafür hergenommen, die scharfen Werte, die für die Verfüllung von Gruben vorgesehen sind, zu rechtfertigen. Ob diese Werte sachgerecht sind, ist allerdings eine ganz andere Frage. Auf Inertabfalldeponien können mineralische Abfälle mit wesentlich höheren Schadstoffgehalten abgelagert werden – bei einer geologischen Barriere mit einem KF-Wert von 10-7 und einer Mächtigkeit von 1 m ist der Boden- und Grundwasserschutz gewahrt. Warum soll nicht Entsprechendes bei der Verfüllung von Gruben, Brüchen etc. gelten? Warum sollen Einzelfallgenehmigungen für höhere Schadstoffgehalte nur dann zulässig sein, wenn die natürliche Hintergrundbelastung ebenfalls höhere Werte aufweist und das Material aus dem Gebiet stammt? Ist die Natur patriotisch gesonnen?

Seit dem so genannten Tongrubenurteil von April 2005 herrscht zudem das Gerücht, das Bundesverwaltungsgericht verlange die Anwendung der Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung. Diesem Gerücht hat sich nun auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entgegengestellt und die Verfüllung einer Tongrube mit Z2-Materialien zugelassen. Eine Beeinträchtigung der Kläger – Eigentümer der Nachbargrundstücke – könne gutachterlich ausgeschlossen werden. Wie sieht es aber dann aus, wenn gutachterlich ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund der Umgebungsverhältnisse eine Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann. Das Tongrubenurteil, mit dem die scharfen Werte (noch) gerechtfertigt werden, dient wohl eher der gewünschten Interpretationen als der realen Beurteilung, wann etwas umweltgefährdend, wann umweltunschädlich ist.

TOC und DOC

In diesem Zusammenhang möchten wir aus unserer Skepsis gegenüber der undifferenzierten Betrachtung des TOC und des DOC keinen Hehl machen. Gibt es nicht auch ganz natürliche erhöhte Organikgehalte. Müssen Moore verboten oder als Sonderabfall entsorgt werden? Was ist mit dem gelösten Organikgehalt in natürlichen Gewässern. Ohne uns den Anschein der Naturwissenschaftlichkeit zu geben, sei die Wasseranalyse eines Sees erwähnt, der als blitzsauberes Badegewässer gilt. Die Wasserprobe wurde übrigens in einer Zeit genommen, in der die organischen Bestandteile wie etwa Algen bei einem Mindestmass liegen – während der kältesten Wintertage. Jedenfalls lag der gelöste Organikanteil dieser – wissenschaftlich nicht verifizierten!! – Probe bei 14 mg/l, also fast dem Dreifachen, was so manche Regelung als Eluat-Grenzwert für mineralische Abfälle, die in Gruben verfüllt werden sollen, fordern.

Sportschuhe, Bekleidung und andere Assecoirs

Nach mehreren Instanzen wissen wir es nun vom Bundesverwaltungsgericht höchstpersönlich: Ein Sportschuh ist ein Bekleidungsstück und kein Elektrogerät. Selbst dann, wenn elektronische Dämpfer eingebaut sind. Da ist die Welt doch wieder in Ordnung. Aber ist damit wirklich alles geklärt? Wie sieht’s z.B. mit elektronisch gesteuerten Leuchthalsbändern für Hunde aus? Ach, da könnte einem ja noch soviel einfallen, was endlich einmal vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden müsste!

Die leichten Absurditäten wollen, so scheint es, nicht enden. Damit Sie die Entsorgung Ihrer Abfälle dennoch seriös betreiben können. stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

 
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©  2003-2010  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2010-09-01
Abfalltonne