Rechtsanwältin Dr. Birgit Stede |
Die grundsätzliche Frage der Überlassungspflichten
Es bleibt uns nicht erspart, immer wieder auf die mittlerweile umfangreiche Rechtsprechung zur blauen Tonne zurückzukommen. Denn die Frage, ob Privatfirmen Papier und Pappe von Haushalten sammeln dürfen, hat grundsätzliche Bedeutung. Wieweit reicht das Zugriffsrecht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Abfälle aus privaten Haushalten, wann gelten die Grundsätze des freien Marktes?
Das Wort „Rosinenpickerei“ ist wieder immer öfter zu lesen. Oder das Wort „Daseinsvorsorge“. Aber was hat die Verwertung des begehrten Altpapiers mit Daseinsvorsorge zu tun?
Von kommunaler Seite wird teilweise argumentiert, die Ausnahmen von den Überlassungspflichten seien vor allem im Hinblick auf die Arbeit von Vereinen und Behindertenwerkstätten erfolgt. Protestierte diese kommunale Seite gegen das ElektroG, das vielen Behindertenwerkstätten die Arbeit nahm?
Kontroverse Entscheidungen zur Altpapiersammlung
Zwei Entscheidungen liegen nun vor, die gegensätzlicher nicht sein können.
Zunächst hat das OVG Schleswig ganz prinzipiell entschieden, dass keine Überlassungspflicht besteht, wenn der Privatmann Abfälle – auch unter Einschaltung Dritter – verwerten kann. § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, der die Überlassungspflichten regelt, sei nicht zu entnehmen, dass die Abfallerzeuger und -besitzer selbst zur Verwertung in der Lage sein müssten. Die Revision gegen dieses Urteil wurde übrigens zugelassen, um eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser grundlegenden Frage zu erzielen.
Ganz konträr hierzu hat das OVG Hamburg entschieden: Die blaue Tonne dürfe nicht aufgestellt werden, da öffentliche Interessen entgegenstehen. Und überhaupt dürften Haushalte eigentlich nur kompostierbare Abfälle selbst verwerten und Dritte nicht mit der Verwertung beauftragen. Zur Begründung verweist das OVG Hamburg auf den Willen des Gesetzgebers: Der habe bei den Ausnahmen von den Überlassungspflichten allein an die Eigenkompostierung gedacht.
Nur die Eigenkompostierung befreit von Überlassungspflichten?
Wie kommt das OVG Hamburg darauf? Uns liegt ein ganz anderes Zitat der Bundesregierung vor: „§ 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz (ermöglicht) privaten Haushaltungen, auch Dritte mit der Verwertung ihrer Abfälle zu beauftragen.“ So die Stellungnahme der Bundesregierung vom 14.01.1997. Auch wenn diese Stellungnahme der Bundesregierung bis heute weitgehend unbeachtet und auch unbekannt geblieben ist, so spricht sie doch deutliche Worte, die heute vielleicht keiner mehr so wissen will.
Gefährdung des dualen Systems?
Und ein weiteres Argument des hamburger Richterspruches lässt uns aufhorchen. Durch die blauen Tonnen würde das auf der Verpackungsverordnung basierende System der haushaltsnahen Erfassung von PPK beeinträchtigt werden, da zu nicht unerheblichen Teilen auch Verkaufsverpackungen mit erfasst würden. Na klar, wenn man nun Briefumschläge und Toilettenpapierrollen auch zu Verkaufsverpackungen zählen will. Die Mengen würden dem Quotennachweis, den DSD zu erbringen hat, entzogen, weshalb DSD Gefahr liefe, dass die Feststellung der flächendeckenden Einrichtung eines Rücknahmesystems für PPK widerrufen würde. Die Sicherstellung des Rücknahmesystems nach der Verpackungsverordnung sei aber ein schwerwiegender öffentlicher Belang.
Tja, was machen wir denn dann z.B. mit der Restmülltonne in Bayern? Verbieten? Denn nach einer Erhebung des bayerischen Landesamtes für Umwelt besteht der Restmüll zu durchschnittlich ca. 50 % aus Wertstoffen. Wenn da mal nicht ganz viel Verpackungsabfall drunter ist.
Gebühren für Sondernutzung der Straßen
Manche Kommunen waren ganz pfiffig. Sie kamen auf die Idee, Sondernutzungsgebühren zu erheben, wenn blaue Tonnen auf der Straße stehen. Dem haben sich aber bereits das VG Aachen und das VG Saarland entgegengestellt. Werden die blauen Tonnen von den Bürgern nicht angenommen und auf die Straße gestellt, so müssen sie vom Entsorger abgeholt werden. Andernfalls liegt eine unzulässige Sondernutzung des Straßenraums vor. Werden die Tonnen aber zum Zwecke der Entleerung auf den öffentlichen Straßenraum gestellt, so liege hierin ein genehmigungsfreier Anliegergebrauch.
Zwei Entscheidungen, die an die Gerichts-Pressemitteilung erinnert: „Vergnügungssteuer der Stadt XY für Plüschtierautomaten rechtswidrig“. Denn selbst wenn diese beiden Entscheidungen nicht vorlägen, könnte man kaum zu einem anderen Ergebnis kommen. Zum einen ist jeder Haushalt verpflichtet, seine Abfälle zu verwerten bzw. den öffentlich-rechtlichen Entsorgern zu überlassen. Wie könnte er der Verpflichtung nachkommen, wenn die Tonnen nicht an den Straßenrand gestellt werden dürften? Zum anderen wurde die Sondernutzungsgebühr nur gegenüber den Firmen erhoben, die die blaue Tonne aufstellen – was ist dann aber mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem alle Kommunen unterworfen sind? Sondernutzungsgebühren für die graue Tonne? Für die braune Tonne? Für den gelben Sack? Da haben wir nie etwas von gehört!
Illegale Entsorgung in Gruben und Entsorgungsfachbetrieb
Wegen der illegalen Entsorgung von Abfällen in ostdeutschen Gruben – oder des mangelnden Vollzuges – oder der nicht an das Abfallrecht angepassten Genehmigungen – wir werden den Teufel tun, künftigen Richtersprüchen und den Ergebnissen des Untersuchungsausschusses vorzugreifen – also wegen der auf jeden Fall unerwünschten und umweltschädlichen Entsorgung von Abfällen in ostdeutschen Gruben wird nun das Zertifikat Entsorgungsfachtrieb in Frage gestellt. Die freiwillige zusätzliche Kontrolle durch Zertifizierer, die die Seriosität des jeweiligen Entsorgers bestätigen soll, wird als prinzipiell überholt dargestellt. Das grenzt ja schon an Sippenhaft der gesamten Entsorgungsbranche. Vernachlässigt wird die Kritik, wonach ein erhebliches Vollzugsproblem in Ostdeutschland vorliegt. Das können wir aber auch woanders haben. Denn die Länder sparen und sparen an der Überwachung. So will Bayern – entgegen des erstinstanzlichen Urteils des VG München – daran festhalten, dass die Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen nicht durch die zuständigen Behörden, sondern durch privat beauftragte Überwacher erfolgen soll. Über diese Maßnahme sollen 28 Technikerstellen in den bayerischen Landratsämtern gestrichen werden. Das schafft Sicherheit im Vollzug und Rechtssicherheit für den Anlagenbetreiber!
Illegale Entsorgung und die künftigen Anforderungen an die Verfüllung von Gruben
Die Skandale in Ostdeutschland dienen zudem als scheinbarer Beleg, die Anforderungen an die Verfüllung von Gruben verschärfen zu müssen. Und dies, obwohl bei den ordnungsgemäßen Verfüllungen bislang keinerlei Probleme des Boden- der Grundwasserschutzes aufgetaucht sind. Ordnungsgemäße Verfüllungen mit mineralischen Abfällen – wie sie zum ganz überwiegenden Teil erfolgen – wären jedoch mit den verschärften Anforderungen kaum noch möglich. Dass geschätzte 70 % des Bodens nicht mehr verwertet werden könnten, wird offenbar glimpflich in Kauf genommen.
Besteuerung des „tauschähnlichen Umsatzes“
Fragt sich, welche Anreize der deutsche Gesetzgeber eigentlich zur Durchsetzung des Vorrangs der Verwertung vor der Beseitigung geben will. Mit der Besteuerung des tauschähnlichen Umsatzes? Wäre da, um der Hierarchiefolge – Abfallvermeidung vor Verwertung vor Beseitigung – mehr Nachdruck zu verleihen, nicht zunächst eine Deponiesteuer hilfreich?
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