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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter April 2010

Das künftige Kreislaufwirtschaftsgesetz
Europarechtliche Kriterien für die umweltgerechte Entsorgung …
… und die kleinen Extras
Ersatzbaustoffe und Verfüllung
Fünfstellige Entsorgungshierarchie und das Eigentum
Elektroaltgeräte und 3. Welt
Verschenken eines defekten Autos = Illegale Abfallentsorgung?

Das künftige Kreislaufwirtschaftsgesetz

Der 1. Entwurf zum künftigen Kreislaufwirtschaftsgesetz – das nicht mehr KrW-/AbfG heißen soll – kursiert im Lande. Und das war abzusehen, denn das Abfallrecht muss an die novellierte europäische Abfallrahmenrichtlinie angepasst werden. Eigentlich müsste das bis Dezember bewerkstelligt sein, doch nach Auskunft des Bundesumweltministeriums wird sich das Gesetzgebungsverfahren wohl doch ein paar Monate länger hinziehen. Und der vorgelegte Entwurf wird sicherlich zu einigen Diskussionen führen.

Europarechtliche Kriterien für die umweltgerechte Entsorgung …

Zwar wurde zum Teil peinlich darauf geachtet, die Anforderungen und Definitionen der Abfallrahmenrichtlinie zu übernehmen. So sind z.B. die fünfstellige Entsorgungshierarchie, die Definitionen für Nebenprodukte oder das „Abfallende“ im Entwurf enthalten. Auch wird die Registerpflicht – nach deutscher Wortwahl die Anzeigepflicht – von Transportunternehmen, die ungefährliche Abfälle einsammeln und befördern, verbindlich vorgegeben werden.

… und die kleinen Extras

Aber ganz so europarechtstreu ist der deutsche Gesetzgeber nun wieder auch nicht. So soll neben den Energieeffizienzkriterien, die die AbfRR für die thermische Verwertung vorgibt, die Heizwertklausel von 11.000 kJ beibehalten werden. Was interessiert schon die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der macht die Frage, ob eine Verbrennung als thermische Verwertung oder als Beseitigung einzustufen ist, gerade nicht von einem bestimmten Heizwert der Abfälle abhängig.

Auch die Überlassungspflicht für verwertbare Abfälle aus Privathaushalten soll eher noch strikter gefasst werden. Sollte mit dem KrW-/AbfG dereinst die Privatisierung der Entsorgung gestärkt werden, was allerdings im Laufe der Zeit gerne auch mal in Vergessenheit geriet, so soll nun – ganz im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts von Juni 2009 – der Zugriff der Kommunen auf Haushaltsabfälle gestärkt werden. Die Kriterien des EuGH hinsichtlich des freien Marktes für Verwertungsabfälle werden auch hier lieber etwas vernachlässigt. Freier Markt für freie Bürger?

Ersatzbaustoffe und Verfüllung

Auch der 2. Entwurf der ErsatzbaustoffV mitsamt den geplanten Anforderungen an die Verfüllung von Gruben wird wohl nicht mehr allzu lange auf sich warten lassen. Diese Verordnung soll die Verwertung des größten Teils der anfallenden Abfallmengen regeln, nämlich die der mineralischen Abfälle. Und über die – sollten die Anforderungen in etwa so erlassen werden wie bislang vorgesehen – würden nicht nur die Verwertungsmöglichkeiten zum Teil verunmöglicht. Selbst viele Primärbaustoffe könnten kaum noch eingesetzt werden. Denn der ErsatzbaustoffV vorangehend sollen über die GrundwasserV die Geringfügigkeitschwellenwerte – kurz: GFS – vorgegeben werden. Und diese sind zum Teil strenger als die der TrinkwasserV – zum Teil werden Parameter herangezogen, die für Trinkwasser gar nicht zu bestimmen sind. Und zum Teil sind die Grenzwerte sogar strenger als die Natur erlaubt.

Allerdings ist nun vorgesehen, dass bei Verfüllungen die Werte nicht an der Grubensohle, sondern beim Eintritt in die wassergesättigte Zone gelten sollen. Wie sich dies auf die Festlegung der Grenzwerte auswirken wird, bleibt noch abzuwarten.

Die Diskussion, ob bei der Analyse das Schüttel- oder das Säulenverfahren anzuwenden ist, soll nun – angeblich – geklärt sein. Die Verfahren sollen wahlweise angewandt werden können, wenn sie gleichwertige Ergebnisse liefern. Beim Schüttelverfahren soll aber für die Herstellung des Eluats ein Mischungsverhältnis 1 : 2 angewandt werden. Im Gegensatz hierzu gilt im Deponierecht das Mischungsverhältnis 1 : 10. Dies führt zu weiteren Ungereimtheiten: Dürfte z.B. Bodenmaterial nach Anwendung des Schüttelverfahrens 1 : 2 nicht verfüllt werden, weil eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, müsste – nach Auskunft des BMU – der Boden nochmals auf Basis des Schüttelverfahren 1 : 10 analysiert werden, um zu prüfen, ob er als Inertabfall deponiert werden kann. Würde der Boden danach die Grenzwerte auch für die Verfüllung einhalten, dürfte er dennoch nicht verfüllt werden, weil die Ergebnisse nach dem Schüttelverfahren 1 : 2 eben nicht passen.

Wertungswidersprüche zwischen den Anforderungen an die Verwertung mineralischer Abfälle und der Deponierung von Inertabfällen? Gleichbehandlungsgrundsatz? Verhältnismäßigkeitsgrundsatz? Vorrang der Verwertung? Wo laufen sie denn?

Fünfstellige Entsorgungshierarchie und das Eigentum

Ganz im Sinne der 5-stelligen Entsorgungshierarchie hatte ein Mitarbeiter einer Entsorgungsfirma ein Kinderreisebett an sich genommen, das er noch weiter als solches nutzen wollte. Daraufhin wurde ihm gekündigt. Ähnliches passierte einer Putzfrau, die Pfandflaschen aus dem Papierkorb sammelte, die Mitarbeiter der Firma einfach dort hineingeworfen hatten. Die Kündigung im 1. Fall ist allerdings mittlerweile im Berufungsverfahren für unwirksam erklärt worden. Nichtsdestotrotz: Der abfallrechtliche Vorrang der Wiederverwendung kippt im Zweifel an der Eigentumsfrage. Und das ist grundgesetzlich geschützt. Jedenfalls solange es um Eingriffe Privater geht.

Elektroaltgeräte und 3. Welt

Dass Elektroaltgeräte in Massen nach Afrika und auch in Schwellenländer wie Indien exportiert werden – ElektroG, WEEE, RoHS, Basler Übereinkommen und AbfallverbringungsV hin oder her –, ist seit Langem bekannt. Sicher, auf diese Weise kommen auch ärmere Weltbewohner noch an brauchbare PCs, Handys und Kühlschränke. Die Kehrseite ist aber auch seit Langem bekannt. Kinder sammeln auf dioxinverseuchten Deponien Kupferdrähte, deren Ummantelung zuvor verbrannt wurde. Um so eine wie-auch-immer-Mahlzeit zu erhaschen.

Nun haben das Umweltbundesamt und Ökopol aufändige Studien zu diesem Thema erstellen lassen. So ist das Problem ganz offiziell angesprochen. Und anerkannt.

Verschenken eines defekten Autos = Illegale Abfallentsorgung?

Was ist aber, wenn eine Frau ein defektes Fahrzeug verschenkt. An jemanden, der es reparieren wollte. War die Frau in der 1. Instanz vom Vorwurf der illegalen Abfallbeseitigung freigesprochen worden, so hatten die Richter in der Berufungsinstanz Bedenken geäußert und das Verfahren wieder zurückverwiesen. Hier stellt sich die durchaus prinzipielle rechtsphilosophische Frage mit ziemlich praktischen Konsequenzen für die Betroffenen: Wie kann es eigentlich sein, dass gegenüber einem Laien der Vorwurf des rechtswidrigen Verhaltens aufrechterhalten wird, wenn in 1. Instanz ein Richter – der ja immerhin juristisch gebildet ist (oder zumindest sein sollte) – die Rechtmäßigkeit bestätigt hat. Muss der Laie in seiner laienhaften Einschätzung im Zweifel exakter sein als der Jurist?

Dass manch einer über die Auswüchse unserer abfallrechtlichen Ordnungspolitik mehr oder minder konfus wird, mag kaum verwundern. Die Meldungen über die selbsternannten Müllsheriffs reißen jedenfalls nicht ab. Wir hoffen allerdings, dass Sie einen klaren Kopf behalten und wir Ihnen helfen können, die Anforderungen zu bewältigen.

 
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©  2003-2010  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2010-09-01
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