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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Februar 2013

Neuer Entwurf der Mantelverordnung
Anforderungen an die Verfüllung
Gesamtkonzept zur Verwertung mineralischer Abfälle?
Abfallrechtliche Überwachung
Die unendliche Abfallende-Diskussion
Gewerbliche Sammlungen und Wertstofftonne
Eigene Gesetzmäßigkeiten im Abfallrecht

Neuer Entwurf der Mantelverordnung

Seit Ende 2012 kursiert er durch die Republik – der 2. Arbeitsentwurf der sogenannten Mantelverordnung. Der Verordnung, über die die Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen sowie das Auf- und Einbringen von Materialien in den Boden geregelt werden sollen. Ein Entwurf von gerade mal 162, mit Begründung knapp 250 Seiten. Das mutet praxisgerecht an.

Tatsächlich sind Neuerungen enthalten, die im Vergleich zum bisherigen Entwurf als Verbesserungen gewertet werden können. So soll der Produktstatus beispielsweise von aufbereiteten Recyclingbaustoff (RC-0- und RC-1-Materialen) und Bodenmaterial (BM-0- und BM-1-Materialien) anerkannt werden. Die Akzeptanz des Einsatzes von RC-2-Materialien für bestimmte Verwendungen wird hierüber zwar nicht unbedingt gefördert…

Auch wurden bestimmte Werte wie z.B. für Sulfat etwas erhöht. Ob dies für die Praxis und die tatsächlich anfallenden Fraktionen tatsächlich ausreicht, ist ausgesprochen fraglich. Und mit der Umrechnungstabelle, die nun in der DeponieV verankert ist, soll eine Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Analyseverfahren ermöglicht werden. Ob die Umrechnungsfaktoren allerdings reell sind, auch dazu äußert manch erfahrener Chemiker seine Skepsis.

Anforderungen an die Verfüllung

Wie bisher schon sollen die Anforderungen an die Verfüllung geregelt werden. Positiv ist anzumerken, dass nun auch Ersatzbaustoffe, Gemische gem. ErsatzbaustoffV und Baggergut grundsätzlich mit verfüllt werden können. Doch will der Verordnungsgeber nur das vorgeben, was ohne wasserrechtliche Erlaubnis verfüllt werden darf. Alles Weitere überlässt er den zuständigen Behörden bzw. den Ländern. Damit hat er sich prima aus der Affäre gezogen. Doch welche Behörde entscheidet schon eigenmächtig ohne konkrete Vorgaben?

Gesamtkonzept zur Verwertung mineralischer Abfälle?

Laut Bundesumweltministerium soll mit dieser Verordnung ein „abgestimmtes und in sich schlüssiges Gesamtkonzept zum ordnungsgemäßen und schadlosen Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen und für das Auf- und Einbringen von Materialien in den Boden“ geschaffen werden. Das können wir allerdings – nach heftiger Suche und all den Jahren intensiver Diskussion – nicht erkennen.

Aufbereitetes und güteüberwachtes RC-1- und BM-1-Material gilt als Produkt und kann fast überall eingebaut werden. Schön. Das Material kann sogar – mit Einschränkungen – ohne gebundene Deckschicht in Zone IIIa von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten eingebaut werden. Das BMU geht davon aus, dass von diesen Materialien keine schädlichen Auswirkungen auf Menschen und die Umwelt ausgehen. Doch dürfen diese Materialien nach diesem Verordnungsentwurf nicht verfüllt werden. Denn die Eluatwerte der BBodSchV sind teilweise um ein Vielfaches strenger als die Werte für RC-1- und BM-1-Materialien, wobei für RC-1-Material teilweise gar keine entsprechenden Eluatwerte zu betrachten sind. Im Gegenssatz zu allen anderen Verwendungen sollen bei Verfüllungen die sogenannten Geringfügigkeitsschwellenwerte bereits an der Grubensohle eingehalten werden. Wo bleibt da das abgestimmte und schlüssige Gesamtkonzept?

Abfallrechtliche Überwachung

Rechtzeitig zu Jahresende wurde zudem der Entwurf einer Verordnung vorgelegt, die Anforderungen an das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Abfallsammler, -transpoteure, -händler und –makler präzisieren soll. Hierin sollen die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit und die Fach- und Sachkunde – ähnlich wie in der bisherigen TransportgenehmigungsV - konkretisiert werden. Ferner soll danach differenziert werden, ob nur eine anzeigepflichtige Tätigkeit mit ungefährlichen Abfällen oder ein erlaubnispflichtiger Umgang mit gefährlichen Abfällen erfolgt.

Für bestimmte Personengruppen, so z.B. auch für diejenigen, die ihre Abfälle im Rahmen ihrer (anderweitigen) wirtschaftlichen Unternehmung transportieren wie etwa der klassische Handwerksbetrieb, soll darüber hinaus die Erlaubnispflicht entfallen. Die Erlaubnispflicht für den Umgang mit gefährlichen Abfällen soll sich somit auf die „klassischen“ Entsorger beschränken. Da tut glatt ein neues Spannungsfeld auf, das richterlicher Würdigung bedarf: Wann erfolgt der Umgang im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, wann wird ein Unternehmen der Entsorgungsbranche zugerechnet?

Die unendliche Abfallende-Diskussion

Nachdem für Schrott die Abfallende-Eigenschaften festgelegt wurden mit dem Resultat, dass viele Schrottentsorger lieber im Abfallrechtsregime bleiben, hat die Europäische Union nun das Abfallende von Altglas per Verordnung festgelegt. Die gilt unmittelbar und muss nicht extra in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Anforderungen an den Input, die Aufbereitung, das gewonnene Bruchglas sowie das einzuführende Managementsystem etc. sind in den Anhängen aufgeführt. Ob die Altglasverwerter künftig auch lieber im Abfallrechtsregime bleiben?

Derweil sind bereits weitere Sitzungen und Workshops mit hochrangiger Besetzung vorgesehen, die Vorgaben für das Abfallende von Kupferschrott, Altpapier sowie Kompost und Gärrückständen erarbeiten sollen. Möge der gesunde Menschenverstand endlich einmal walten!

Gewerbliche Sammlungen und Wertstofftonne

Zur Frage der Zulässigkeit der gewerblichen Sammlungen haben wir immer wieder berichtet – und werden darauf zurückkommen. Versprochen! Dieses Mal nur soviel: Manche Länder haben Vollzugshilfen herausgegeben – mal einschränkungslos kommunalfreundlich, mal differenzierend. Derweil sind die ersten Untersagungsverfügungen auf dem Tisch, selbst in den Bundesländern, die moderate Anforderungen an die Anzeige für gewerbliche Sammlungen aufstellen. Und in manchen Kreisen tobt eine regelrechte Verfolgungsjagd gegen gewerbliche Sammler.

Zudem rechnet so mancher in der Branche damit, dass jedenfalls in dieser Legislaturperiode das Wertstoffgesetz nicht mehr kommt. Das Gesetz sei zwischen Kommunen und Privaten zu strittig, so unser Bundesumweltminister. Als ob er das nicht von Anfang an gewußt hätte. Von wegen „Das wird eine muntere Debatte werden!“

Eigene Gesetzmäßigkeiten im Abfallrecht

Das Abfallrecht hat seine eigenen Gesetzmäßigkeiten. So kann man Eigentum und Besitz erlangen, selbst wenn man dies gar nicht will. Im Zivilrecht ist ein solcher Wille, den Besitz bzw. das Eigentum zu erlangen, unbedingte Voraussetzung. Ganz anders im Abfallrecht. Da zählt der Wille nicht. Ob man will oder nicht, erlangt man den Besitz z.B. an Müll, der wild auf dem eigenen Grundstück abgelagert wird. Oder man gilt als Händler, selbst wenn man nie Eigentümer des Abfalls werden wollte.

Ähnlich geht’s bei den Definitionen der VerpackungsV. Eine größere Drogeriemarktkette will nun feststellen lassen, ob die sogenannten Wickelhülsen, um die Klopapier herumgewickelt wird, als Verpackung im Sinne der VerpackungsV anzusehen sind. Denn so sieht es wohl das niedersächsische Umweltministerium und mit ihm das Bundesumweltministerium. Mmh. Werden nicht Verpackungen genutzt, um eine andere Sache darin zu verpacken - zum Schutz vor Beschädigungen oder um ein Geschenk hübsch – na klar – zu verpacken? Eigentlich wäre ja dann das Klopapier die Verpackung. Aber das kauft man ja nicht der Hülse wegen. Außerdem werden die Rollen sowieso nochmal verpackt… Fragen über Fragen. Aber wie gesagt – das Abfallrecht hat seine eigenen Gesetzmäßigkeiten.

 
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©  2003-2013  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2013-02-15
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