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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter April 2013

Entwurf der Mantelverordnung
Sulfatgehalt in Bauschutt
AwSV und Gemische
Fundamentale Kritik an der MantelV
Boden als Beseitigungsabfall …
… und Zuordnung zur kommunalen Entsorgung
Fünfstellige Hierarchie und thermische Verwertung
Kein Führungszeugnis bei gewerblicher Anzeige
Erfolge der VerpackungsV

Entwurf der Mantelverordnung

Seit Ende 2012 liegt der 2. Arbeitsentwurf der MantelV vor. Wir haben berichtet. Und seit Anfang Februar 2013 die Stellungnahmen hierzu. Mitte Februar hat eine zweitägige Anhörung der Verbände beim Bundesumweltministerium stattgefunden.

Viele gehen davon aus, dass die ErsatzbaustoffV – mit einigen Verbesserungen – umgesetzt werden könne. Und es erscheint glaubhaft, wenn die Vertreter des Bundesumweltministeriums die Anregungen und Kritikpunkte tatsächlich nochmals prüfen und berücksichtigen wollen.

Sulfatgehalt in Bausschutt

Der Sulfatgehalt im Bauschutt ist und bleibt allerdings ein zentraler Streitpunkt. Denn dieser wird im Entwurf der ErsatzbaustoffV immer noch als zu niedrig, als unrealistisch bewertet. Zwischenzeitlich werden Forschungsvorhaben zur Reduzierung des Sulfatgehalts in Bauschutt finanziert; wir wissen nicht, für welche Summen. Vielleicht wäre aber die Lösung viel einfacher. Zum einen ist Sulfat nicht toxisch und kommt auch in höheren Konzentrationen ganz natürlich vor. Ganz im Gegensatz z.B. von Nanopartikeln, die unsere zivilisierte Welt langsam aber sicher beherrschen. Bei denen wird mittlerweile von einem erhöhten Krebsrisiko ausgegangen; fest steht, dass diese Partikel die Blut-Hirn-Sperre überwinden. Aber ausreichend chemikalienrechtlich geregelt und kontrolliert? Fehlanzeige!

Zum anderen hat die Gipsindustrie ihr Recyclingkonzept von Gipsplatten, die den ganz überwiegenden Teil der sulfathaltigen Baustellenabfälle ausmachen, vorgestellt. Nur, dass die LAGA auf Teufel komm raus an ihrem Standpunkt festhalten will, die aufbereiteten Gipsabfälle könnten nicht als Produkt eingestuft werden. Und so kommt das Recyclingkonzept der Gipsindustrie, das den Sulfatgehalt im Bauschutt – unter Berücksichtigung des selektiven Rückbaus von Gebäuden – reduzieren könnte, nicht zum Tragen. Bisher jedenfalls.

AwSV und Gemische

Seit Ende Januar liegt auch der neue Entwurf der AwSV, der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vor. Danach sollen Gemische weiterhin grundsätzlich als wassergefährdend eingestuft werden. So auch Abfallgemische. Aber Materialien/Gemische, die ohne weitere Prüfung grundsätzlich überall eingesetzt werden können, wie etwa RC-1-Materialien, sollen jedenfalls nach jetzigem Stand hiervon ausgenommen bleiben. Immerhin ein Hoffnungsschimmer!

Fundamentale Kritik an der MantelV

Ganz anders sieht es aber beim Thema Grundwasserverordnung, Probenahme- und Analyseverfahren und bei den künftigen Anforderungen an die Verfüllung von Gruben aus. Dass die scharfen Prüfwerte der GrundwasserV von den EU-rechtlichen Vorgaben gar nicht gefordert sind, scheint wenig zu interessieren. Und dass die Bauwirtschaft befürchtet, Bauwerke künftig nicht mehr im Grundwasser errichten zu können, scheint bisher auch nicht wirklich zu interessieren.

Auch die Kritik, dass für alle Entsorgungsverfahren einheitliche Probenahme- und Analyseverfahren vorgegeben werden sollten, prallt, so scheint es, beim BMU ab. Doch warum ein Probenahme- und Analyseverfahren, das für den einen Entsorgungsweg geeignet ist, nicht auch für andere Entsorgungs-/Verwertungswege geeignet sein soll, ist und bleibt unergründlich.

Boden als Beseitigungsabfall …

Dass schließlich Böden mit höheren Zuordnungswerten als LAGA Z0 / Z0* und vor allem solche Böden, deren Eluatwerte über den Prüfwerten liegen, ohne wasserrechtliche Einzelfallerlaubnis nicht mehr verfüllt werden dürfen, wobei kaum eine Behörde ohne vorgegebenen rechtlichen Rahmen eine solche wasserrechtliche Erlaubnis auszusprechen wagen wird, dient dann wohl nur einem Interesse. Nämlich dem der Länder, den Massenstrom Bodenaushub an sich zu ziehen, sprich: der kommunalen Entsorgung zuzuweisen.

Denn wenn der europarechtlich anerkannte Verwertungsweg der Verfüllung nicht mehr zur Verfügung steht, müssen die Böden, soweit sie nicht als Ersatzbaustoff verwendet werden können, deponiert werden. Und die Deponierung ist nun einmal das klassische Beseitigungsverfahren. Werden aber Böden als Beseitigungsabfall eingestuft, so unterliegen sie grundsätzlich den Überlassungspflichten.

Ob überhaupt genügend Deponieraum zur Verfügung steht? Wir sprechen immerhin von bis zu offiziell errechneten 70 Millionen Tonnen Boden / Jahr, die nicht mehr verfüllt werden könnten. Andere Berechnungen gehen von jährlich bis zu 100 Millionen Tonnen aus. Nun, das wird selbstredend von den Kritikern der geplanten Verordnung infrage gestellt. Aber das BMU zeigt sich, was dieses Thema betrifft, beharrlich. Offenbar befürchtet man, die Länder würden dann der gesamten MantelV nicht mehr zustimmen.

… und Zuordnung zur kommunalen Entsorgung

Bereits mit dem KrWG ist die grundsätzliche Zuordnung von Abfallströmen zur öffentlichen Entsorgung für Wertstoffe aus privaten Haushaltungen manifestiert worden. Mittlerweile liegen nicht nur Untersagungsverfügungen von gewerblichen Sammlungen vor, die tatsächlich eine bestehende kommunale Entsorgung erheblich erschweren oder verunmöglichen. Nein. Gewerbliche Sammlungen, die jahre- und jahrzehntelang aufgebaut wurden und stattgefunden haben, werden nun untersagt, weil die Kommune auch diese Fraktionen an sich ziehen will.

Und mittlerweile liegen einige Gerichtsentscheidungen vor – mit unterschiedlichen Tendenzen. Doch alle bislang getroffenen Entscheidungen haben ein Manko: Soweit wir es nachhalten konnten, wurde in keiner der Entscheidungen geprüft, ob die Regelung des einschlägigen § 17 KrWG überhaupt mit dem Grundsatz der Kreislaufwirtschaft, des Vorrangs der Verwertung und des Ressoucenschutzes, dem Grundsatz der Erforderlichkeit und dem des freien Wettbewerbs vereinbar sind. Hier wartet man offenbar lieber eine höchstrichterliche Entscheidung ab. Denn dann ist die „normale“ Richterschaft von eigenen Würdigungen befreit.

Fünfstellige Hierarchie und thermische Verwertung

Dass die Zielsetzungen des KrWG auf den Prüfstand gestellt werden sollen, hat auch die Lobbyisten der Abfallverbrennung auf den Plan gerufen. Die wollen – angesichts der Überkapazitäten – natürlich die Verbrennungsanlagen weiterhin ausgelastet wissen. So wird argumentiert, durch Vor- und Nachbehandlung würden Wertstoffe aus dem Abfall separiert. Ist ja schön und gut. Aber der hier relevante Prozess ist nun einmal die Verbrennung resp. die thermische Verwertung.

Kein Führungszeugnis bei gewerblicher Anzeige

Für eine gewerbliche Anzeige nach § 18 KrWG darf nicht die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt werden. Und auch nicht ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Das hat vor Kurzem und erfreulicherweise das VG Köln festgestellt.

Erfolge der VerpackungsV

Zum guten Schluss wollen wir von noch etwas Positivem berichten. Kürzlich bemerkte ein Umweltexperte, die VerpackungsV habe zwar nicht wirklich etwas für die Umwelt gebracht; und die zusätzlichen Kosten hätten ohnehin allein die Verbraucher gezahlt. Ja, dem können wir nur zustimmen. Aber immerhin hätten geschätzte 200.000 Ehen gerettet werden können. Denn die Eheleute hätten wieder angefangen, miteinander zu sprechen. ‚Liebling, in welchen Sammelbehälter kommt denn dies rein?‘ ‚Schatz, muss ich den Joghurtbecher nicht auswaschen?‘ Ja, das bereichert den Ehealltag und man fühlt sich wieder so richtig miteinander verbunden!

 
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©  2003-2013  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2013-04-15
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