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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter September 2013

Der neue Entwurf der AwSV
Abfallrechtliche Überwachung
Gewerbliche Sammlungen und Grundrechte
Sondernutzungserlaubnis für Altkleider-Container
Verwaltungsaufwand für Recyclingbetriebe
Wertstofftonne in kommunaler Hand …
… und Gebührenstabilität
Abfallende für Kupferschrott, Altglas und Altpapier
Europäische Woche zur Abfallvermeidung

Der neue Entwurf der AwSV

So enthält der Ende Juli vorgelegte Entwurf der AwSV tatsächlich Klarstellungen, welche Gemische nicht als wassergefährdend eingestuft werden müssen. Zwar nur in der Begründung, aber immerhin. So sind z.B. Naturstoffe wie Mineralien, Sand, Holz, Kohle, Zellstoffe sowie Gläser, keramische Materialien und Kunststoffe als nicht wassergefährdend eingestuft. Voraussetzung ist, dass sie fest, nicht dispergiert (≈ verteilt), wasserunlöslich und indifferent (≈ neutral) sind. Zu diesen Gemischen zählen auch Metalle, soweit sie bestimmte Kriterien erfüllen.

Diese Klarstellung hatte lange auf sich warten lassen und hätte längst erfolgen können. Denn das Umweltbundesamt hatte eine Liste erarbeitet und bereits 2005 veröffentlicht, in der diese und zwischenzeitlich auch weitere Stoffe aufgeführt werden, die als nicht wassergefährdend gelten.

Abfallrechtliche Überwachung

Auch hat das Bundeskabinett am 31. Juli 2013 die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung beschlossen, die die BeförderungserlaubnisV ersetzen soll. Kernstück sind die konkretisierenden Anforderungen an das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, an die Fachkunde und die Zuverlässigkeit.

Teilweise wurde von Verbänden kritisiert, dass nur die „klassischen“ Entsorger einer Erlaubnispflicht unterliegen, wenn sie gefährliche Abfälle befördern, sammeln, makeln oder handeln. Diese Kritik können wir so nicht teilen. Dass ein Maler oder Fliesenleger nun auch noch eine Beförderungserlaubnis benötigen soll, wenn er hin und wieder gefährliche Abfälle befördert, würde wohl etwas zu weit gehen. Und wenn der dann auch noch die abfallrechtlichen Fortbildungskurse besuchen müsste, …

Auf der anderen Seite ist z.B. bei Bau- und Abbruchfirmen sowieso regelmäßig davon auszugehen, dass sie der Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht unterliegen, da die Abfallbeförderung Teil ihres Geschäfts ist.

Eine Kritik teilen wir aber: Wenn es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, soll die zuständige Behörde zusätzlich zu den ohnehin geforderten Fortbildungskursen die Teilnahme an weiteren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen anordnen können. Dem uneinheitlichen Vollzug sei mal wieder Tür und Tor geöffnet.

Gewerbliche Sammlungen und Grundrechte

Über die vielen Entscheidungen, alle das Thema gewerbliche Sammlung betreffend, hatten wir berichtet. Hier aber eine Meldung, die Anlass zu Hoffnung für viele Sammler gibt: Mit gleich 4 Entscheidungen hat das OVG Münster im Juli im Eilverfahren gewerblichen Sammlern, die sich gegen Untersagungsverfügungen gewehrt haben, Recht gegeben. Die Europarechtskonformität der einschlägigen Bestimmungen des KrWG sei fraglich; dies könne aber nicht im Eilverfahren entschieden werden. Zudem beinhalten solche Untersagungen einen Eingriff in Grundrechte – hier die Berufsfreiheit und das Eigentum. An solche Eingriffe seien aber hohe Hürden aufzustellen, sollen sie rechtmäßig sein.

Und auch der baden-württembergische Verwaltungsgerichthofs hat ganz aktuell eine Entscheidung zugunsten der gewerblichen Sammlungen getroffen. Hiernach obliegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern – zusätzlich zu den bereits aufgezeigten Problemen – hohe Anforderungen, um belegen zu können, dass die Funktionsfähigkei der Entsorgungsdienstleistung tatsächlich gefährdet ist.

Angesichts der Vielzahl der Untersagungen bleibt nur zu hoffen, dass mit diesen Entscheidungen neue Maßstäbe gesetzt werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Denn manche Kommune sucht ihren Rettungsanker nun in der Forderung nach einer

Sondernutzungserlaubnis für Altkleider-Container,

wenn z.B. Altkleider-Container im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden. Wenn die nicht vorliegt, könne das Aufstellen der Container untersagt werden, so auch die Bestätigung durch manch ein Verwaltungsgericht. Wird eine solche Sondernutzungserlaubnis beantragt, wird dieser Antrag durchaus aber auch gerne mal abgelehnt. Dies selbst dann, wenn sich die Container auf Privatgrundstücken befinden. Denn dann würden sie regelmäßig vom öffentlichen Verkehrsraum aus befüllt, was wiederum eine Sondernutzung darstelle.

Verwaltungsaufwand für Recyclingbetriebe

Doch selbst dann, wenn keine Untersagung erfolgt, ist der Verwaltungsaufwand vor allem für stationäre Recyclingbetriebe, in denen Abfälle aus veschiedenen Kreisen und Städten gesammelt werden, immens. Denn – abhängig von den länderrechtlichen Regelungen – muss bei jedem Kreis und jeder Stadt, von dem die angelieferten Materialien stammen können, die Sammlung angezeigt werden. Und jeder Kreis und jede Stadt stellt andere Anforderungen auf.

So mag es zwar beruhigend klingen, wenn z.B. Bayern verlauten lässt, es seien tatsächlich nur 4 % der gewerblichen Sammlungen untersagt worden. Welchen zusätzlichen Aufwand der Gesetzgeber jedoch mit diesen Anzeigen geschaffen hat, wird glimpflich übersehen.

Wertstofftonne in kommunaler Hand …

Immer wieder betonten die Kommunen vor und nach Erlass des KrWG, es käme den Gebührenschuldnern zugute, wenn die Wertstoffe in der Hand der Kommune bleiben. Dabei wurde gerne vernachlässigt, dass gewerbliche Sammler, so z.B. seriöse Metallsammler, in der Regel für die Materialien zahlen. Was dem Gebührenschuldner unmittelbar zugutekommt.

Umgekehrt konnten wir der Fachpresse entnehmen, dass in einer Stadt mit der gemeinsamen Erfassung von Wertstoffen die Gebühren erhöht werden.

… und Gebührenstabilität

Dass die Interessen der Kommunen und mit denen der Bürger nicht unbedingt übereinstimmen, hat auch das Bundeskartellamt festgestellt. Eine Verminderung des Wettbewerbs könne zu einer höheren Belastung der Bürger führen. Und der Bund der Steuerzahler verlangt, die Verträge mit den Verbrennungsanlagen offenzulegen. So schließt sich der Kreis. Die zusätzlichen Einnahmen aus werthaltigen Abfällen sollen – so argumentieren die Kommunen nun auch regelmäßig – für Gebührenstabilität sorgen. Der Bürger hat zwar nichts davon. Aber die Verträge mit den MVAs mit oftmals festen Preisen und Kontingenten können bedient werden.

Apropos. Interessant in diesem Zusammenhang erschien uns ein Zitat der kommunalen Verbandsvertretung, bei der Verpackungsentsorgung würden nur 400.000 t Kunststoffabfälle jährlich recyclet im Vergleich zu 37 Millionen t Haushaltsabfällen. Nun, über die VerpackungsV wollen wir uns hier nicht weiter auslassen – aber dass 37 Mio Tonnen Haushaltsabfälle ins Verhältnis gesetzt werden. Als würden die recyclet. Außer, man schließt sich der topaktuellen These an, die Verbrennung sei auch eine Form des Recyclens.

Abfallende für Kupferschrott, Altglas und Altpapier

Taufrisch erlassen wurden die europäischen Abfallende-Kriterien für Kupferschrott, Altglas und Altpapier. Ob diese Branchen künftig auch lieber im Abfallrechtsregime bleiben wie z.B. bisher viele Schrottrecycler?

Europäische Woche zur Abfallvermeidung

Der beste Abfall ist der, der nicht entsteht. Stimmt! So soll die europäische Woche zur Abfallvermeidung im November zeigen, wie jeder seine persönliche Abfallbilanz verbessern kann. Das ist schön, so ein Event. Aber da, wo die Massen an Abfällen, auch gefährliche Abfälle, wirklich entstehen, …?

So eine erfreuliche Meldung zum Schluss: Die Strafverfahren gegen 2 junge Leute, die Lebensmittel aus dem Müllcontainer eines Supermarktes entnommen hatten, wurden eingestellt. Geringe Schuld. Geringes öffentliches Interesse. Einverständnis aller Parteien.

Es gab lauten Jubel im Gerichtssaal. Wir jubeln klammheimlich ein bisschen mit!

 
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©  2003-2013  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2013-09-30
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