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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Dezember 2013

Entscheidungen der oberen Verwaltungsgerichte zu gewerblichen Sammlungen
Hoffnung der öffentlichen Entsorger auf das Bundesverwaltungsgericht
ElektroG und Export von E-Schrott
Der Bürger wünscht Bioplastik?
Kunststoffpartikel in Gewässern
Moderne Verbundstoffe und deren Entsorgung
Sondermüll in Bergwerken
UVP-pflichtige Entsorgungsanlagen

Entscheidungen der oberen Verwaltungsgerichte zu gewerblichen Sammlungen

Wir können es nicht lassen und müssen immer wieder auf das Thema gewerbliche Sammlungen zurückkommen. Das ist auch nicht verwunderlich, denn mittlerweile liegen mehr als 90 Entscheidungen vor, die allein um dieses Thema kreisen. Und inzwischen gibt es auch einige oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die durch die Bank weg die Untersagungsverfügungen sehr kritisch unter die Lupe nehmen.Die 4 Entscheidungen des OVG Münster von Juli dieses Jahres hatten wir schon erwähnt. Hier wurde bereits die Europa-Rechtskonformität der einschlägigen Bestimmungen des KrWG thematisiert. Sehr ausführlich hat sich der baden-württembergische VGH mit dieser Frage befasst und abgewogen, wann die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers so stark beeinträchtigt ist, dass ein Ausschluss des Wettbewerbs stattfinden darf. Der wird nämlich europarechtlich grundsätzlich auch für öffentliche Unternehmen gefordert.

Zudem – so die einhellige Tendenz – würden solche Untersagungen einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit und das Eigentum beinhalten, sodass sehr hohe Anforderungen aufgestellt werden müssen, sollen die Anordnungen rechtmäßig sein. Dabei bedeute der Eingriff in die Berufsfreiheit nicht, dass eine Existenzgefährdung des Betroffenen vorliegen müsse. Unabhängig davon, dass manche Betriebe ja tatsächlich in ihrer Existenz bedroht sind!

Die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung sei auch nicht unbedingt gerechtfertigt, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger selbst eine hochwertige Erfassung oder Verwertung der betreffenden Abfallart durchführt. Vielmehr müsse auch dann eine wesentliche Beeinträchtigung der Tätigkeit des örE vorliegen, so ganz aktuell das rheinland-pfälzische OVG. Die Darlegungslast für die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung trage ohnehin der öffentliche Entsorger, so die ganz überwiegende Rechtsprechung.

Schließlich könne auch nicht pauschal mit dem Vorwurf der Unzuverlässigkeit um sich geworfen werden. Hier müsse schon ein massives und systematisches Fehlverhalten des Sammlers nachgewiesen werden. Überzogenen Informationswünschen – so etwa die Vorlage von Führungszeugnissen, Auszügen aus dem Gewerbezentralregister oder auch einer Liste der Containerstellplätze, im konkreten Fall von Altkleider-Containern – hat zudem das OVG Lüneburg einen Riegel vorgeschoben.

Hoffnung der öffentlichen Entsorger auf das Bundesverwaltungsgericht

Mehr und mehr sehen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger – und mit ihnen ihre auf Kommunalbetriebe spezialisierten Anwälte - ihre Felle davonschwimmen. Doch bleibt ihnen eine Hoffnung, nämlich das Bundesverwaltungsgericht. Vor diesem obersten Gericht liegt bisher noch keine Entscheidung zur Frage der Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen und der Rechtmäßigkeit von Untersagungsverfügungen vor. Und wer weiß, zu welchem Richterspruch sich diese Instanz angesichts der wohlbegründeten Entscheidungen der Vorinstanzen hinreißen lassen wird.

Ob wir wollen oder nicht: Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.

ElektroG und Export von E-Schrott

Dabei gäbe es unter Umweltgesichtspunkten auch für die öffentliche Hand so viel Dringenderes zu tun als den zig-fach wiederholten Versuch, sich Abfallströme, für die geeignete Recyclingwege entwickelt wurden, unter den Nagel reißen zu wollen.

So konnten wir kürzlich die Einschätzung eines Fachmanns nachlesen, wonach ca. 150.000 Tonnen E-Schrott jährlich illegal aus Deutschland exportiert werden. Die Bilder der katastrophalen Entsorgung des Schrotts in Asien und Afrika sind vielen bekannt, andere können sich leicht kundig machen. Da wird im ElektroG feinstsäuberlich geregelt, wer sich als Hersteller an dem Rücknahmesystem zu beteiligen hat, wobei gelegentlich auch Produzenten in die Pflicht genommen werden, die gar keine Geräte im Sinne des ElektroG herstellen. Die dürfen sich dann gegen den Vorwurf verwehren, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, und müssen hierfür im Zweifel vor dem zuständigen Amtsgericht in Dessau-Roßlau antreten.

Säuberlich ist auch geregelt, wer überhaupt E-Schrott aus Privathaushalten erfassen darf. Und wehe dem, der erfasst, ohne von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dazu beauftragt worden zu sein. Da winkt schon wieder ein Bußgeld!

Der Bürger wünscht Bioplastik?

Laut einer Pressenotiz fordern Abgeordnete des europäischen Parlaments das schrittweise Verbot von nicht kompostierbaren Kunststoffen. Dies werde wiederum von der Mehrheit der Bürger gefordert. Ach! Da erinnern wir uns doch an andere Berichte, wonach die Entsorgung von Bio-Kunststoffen Probleme aufwirft, sei es in den Kompostwerken, sei es beim regulären Kunststoffrecycling.

Und seit wann schert man sich eigentlich um die Belange der Bürger? Aluminium in Deos, Kosmetika und in Impfstoffen, Nano-Partikel in Lebensmitteln, Zahnpasta und Kosmetikartikel, gentechnisch veränderte Lebensmittel, Weichmacher in Babyspielzeug usw. usw.

Kunststoffpartikel in Gewässern

Apropos und unabhängig davon: Dass die Kunststoffflut eingedämmt werden muss, ist mehr als klar. Wir haben uns dem Thema schon gewidmet und werden es immer wieder tun. So wird die Menge an Plastiktüten, die allein in Europa weggeworfen werden, auf 8 Milliarden Stück geschätzt. Nicht nur die Ozeane sind mit Plastikpartikeln verseucht. Selbst Gebirgsseen und norddeutsche Flüsse sind nach aktuellen Meldungen voll davon. Doch hierzu können wir seit mehreren Jahren immer wieder nur die Meldung lesen: Es muss dringend etwas getan werden.

Moderne Verbundstoffe und deren Entsorgung

Dass gerade in der heißen Phase der Energieeinsparung massenhaft Verbundstoffe zur Dämmung von Häusern verbaut werden, egal, ob die Häuser hinterher schimmelanfälliger sind, ist eine Sache. Die geschätzte Menge an solchen jährlich verarbeiteten Materialien wird auf 40 Millionen Quadratmeter geschätzt.

Die Entsorgung der Verbundstoffe steckt allerdings noch in den Kinderschuhen. Ein Pilotversuch läuft hierzu gerade an. Das Entsorgungsproblem von morgen ist also alles andere als gelöst.

Sondermüll in Bergwerken

Als problematisch könnten sich auch die Langzeitläger in nordrhein-westfälischen Bergwerken erweisen. Diese wurden jahrelang mit Reststoffen (und nicht mit Abfällen) befüllt und nach Bergrecht genehmigt. Ob die Läger für Mensch und Umwelt, hier vor allem das Grundwasser, dauerhaft wirklich unproblematisch sind, ist umstritten. Dass untertägige Ablagerungen jedenfalls zu enormen Problemen führen können, lässt sich leider an der Grube Asse bestens studieren.

Und auch diese Grube galt über viele Jahre hinweg als absolut sicher.

UVP-pflichtige Entsorgungsanlagen

Da wir aber die Umwelt schützen, muss für eine Reihe von Entsorgungsanlagen, bevor sie errichtet und betrieben werden dürfen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführt werden. Und das UVP-Recht soll weitergehende Anforderungen erhalten: Ressourceneffizienz, Klimawandel, Biodiversität und Katastrophenvorsorge sollen mit begutachtet werden.

Das hemmt den Klimawandel und die Biodiversität freut sich!

 
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©  2003-2013  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2013-12-12
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