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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Dezember 2014

Genehmigungen und andere behördliche Entscheidungen
Fristen bei Genehmigungsverfahren
Fristen bei Anhörungen
Auflagen und Anordnungen
Anforderungen der Fachbehörden
Unterschiedlicher Vollzug
Verbot der Verwertung trotz Behandlung von Abfällen
Auflagen etc. sind genauestens zu prüfen
Kenntnis der Praxis ist notwendig

Genehmigungen und andere behördliche Entscheidungen

So möchten wir heute die Probleme ansprechen, die drohen, wenn eine Genehmigung beantragt wird, sei es für eine neue Anlage, sei es für die wesentliche Änderung einer bereits bestehenden Anlage. Auch sei der Blick auf sonstige behördliche Anordnungen gerichtet.

Fristen bei Genehmigungsverfahren

Die Fristen im BImSchG, wann welche Genehmigungsverfahren abzuschließen sind, sind eigentlich klar und verbindlich vorgegeben. 7 Monate im förmlichen Verfahren, ansonsten 3 Monate, sobald die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Um dies sicherzustellen, reichen vorausschauende Antragsteller zunächst einen Antragsentwurf ein, der von der Behörde geprüft wird, sodass ggf. erforderliche Ergänzungen vorgenommen werden können. Aber eine Entscheidung innerhalb von 7 bzw. 3 Monaten? Weit gefehlt! Oft dauert selbst das vereinfachte Genehmigungsverfahren 1, 1,5 und manchmal sogar mehrere Jahre.

Auf die gesetzlich vorgegebene Frist zu bestehen, nutzt nicht viel. Dies mit einer Untätigkeitsklage einzufordern, bedeutet, dass das Verfahren für die Erteilung der begehrten Genehmigung dann erst einmal für eine lange Weile ruht. Außerdem muss man ja auch künftig mit der Behörde zusammenarbeiten...

Fristen bei Anhörungen

Dagegen sind Fristen, die Behörden bei Anhörungen setzen, sei es für den Erlass einer neuen Anordnung, sei es beim Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, reichlich kurz bemessen. Oftmals gerade mal 2 Wochen. Wird fristgerecht reagiert, so hört man allerdings zuweilen wochen-, monatelang nichts mehr davon. So wurde im Falle eine Recyclinganlage der Vorwurf erhoben, es seien unzulässige Materialien gelagert und deshalb der Untergrund kontaminiert worden. Hiergegen hatte sich der Anlagenbetreiber fristgerecht (!) verwahrt. Seitdem hört man nichts mehr von dem Vorwurf. Nur, dass für eben diese Fläche ein Bauantrag anhängig ist, der wegen des erhobenen Vorwurfs nun seit Monaten nicht mehr bearbeitet wird.

Auflagen und Anordnungen

Auch sind Auflagen und Anordnungen pingeligst daraufhin zu prüfen, ob sie überhaupt den betrieblichen Gegebenheiten entsprechen und umgesetzt werden können. So wurde in einem Fall bei einem Antrag auf wesentliche Änderung einer Anlage gutachterlich die Aussage getroffen, dass ca. 10 Containerwechsel, die außerhalb einer neu beantragten Halle auf einer kleinen Freifläche des Geländes erfolgen, keine Relevanz für die Lärmbegutachtung haben. Die Behörde las offenbar nur die Worte „10 Container-Wechsel“, und prompt sollten für den gesamten neuen Anlagenbereich maximal 10 Container-Wechsel pro Tag zugelassen werden, was den Betrieb vollkommen lahm gelegt hätte. Das Missverständnis konnte in diesem Fall zum Glück aber schnell behoben werden.

Ähnlich der Fall, in dem für eine neue Lagerfläche eine bestimmte Art der Regenwasserrückhaltung vorgesehen war. Die Genehmigungsbehörde konnte sich die beantragte Technik offenbar nicht so recht vorstellen, und so stellte sie Anforderungen auf, die mit der geplanten Art der Wasserrückhaltung aber auch gar nichts zu tun haben.

Anforderungen der Fachbehörden

Und geradezu kafkaesk kann es werden, wenn z.B. die Naturschutzbehörde einen Eingrünungsplan fordert. In einem Falle soll eine Thujenhecke, die seit mehr als 15 Jahren besteht, gefällt werden, um das Grundstück mit heimischen Gehölzen zu bepflanzen. Nur, dass dieselbe Naturschutzbehörde bereits vor 15 Jahre erkannt hat, dass die gewünschte Form der Begrünung im konkreten Fall wegen der räumlichen Verhältnisse gar nicht möglich ist. Doch nicht einmal die Vertreter der genehmigenden Vollzugsbehörde konnten den Naturschutz davon überzeugen, dass hier ein anderer und machbarer naturschutzrechtlicher Ausgleich verlangt werden sollte, zu dessen Durchführung die Antragstellerin durchaus bereit war.

Unterschiedlicher Vollzug

Problematisch wird es auch dann, wenn irgendwelche Hinweise, die ggf. nur im Entwurf vorliegen, oder z.B. technische Regeln, die nicht einmal veröffentlicht sind, herangezogen werden, um Auflagen festzulegen oder Anordnungen zu treffen. Hierdurch bedingt erfolgt ein Vollzug, der nicht nur von Land zu Land, sondern auch von Behörde zu Behörde komplett abweicht.

Dabei haben Hinweise sowieso keinen rechtsverbindlichen Charakter, und schon gar nicht, wenn sie nur im Entwurf vorliegen! Und ein „Stand der Technik“ kann sich nicht aus Werken ergeben, die nicht einmal veröffentlicht sind. Nichts anderes gilt für die „besten verfügbaren Techniken“. Diese werden veröffentlicht.

Verbot der Verwertung trotz Behandlung von Abfällen

Auch stoßen wir immer wieder auf das Verbot der Verwertung, selbst dann, wenn Behandlungsschritte vorgenommen wurden, um Abfälle verwertungsfähig zu machen. So kursieren z.B. in Bayern zurzeit Überlegungen, wie man die Verfüllung von Böden und anderen mineralischen Abfällen, die in einer Aufbereitungsanlage oder z.B. biologisch behandelt wurden, möglichst verhindern kann. Dass die Materialien aus Behandlungsanlagen in der Regel besser kontrolliert sind als die, die im Rahmen einer Baumaßnahme anfallen, da das Material regelmäßig einer Eingangskontrolle und einer Ausgangskontrolle unterliegt und zudem oftmals einer Fremdüberwachung unterzogen wird, wird vollkommen vernachlässigt. Das Material soll nicht im Rahmen einer Verfüllung verwertet werden! Es besteht der Generalverdacht, die Behandler würden letztlich sowieso nur gutes und schlechtes Material vermischen. Und die Deponien benötigen auch ihren Input – künftige Entsorgungspässe hin oder her.

Dasselbe gilt für den Fall, dass z.B. Boden mit viel Aufwand und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden von Störstoffen befreit wird, um diesen dann verwerten zu können. Im Ergebnis sollte dieser Boden dann aber trotzdem und auf Teufel komm raus doch deponiert werden.

Auflagen, Anordnungen, der Vorwurf von Ordnungswidrigkeiten etc. sind genauestens zu prüfen

und im Zweifel anzufechten. Andernfalls werden sie bestandskräftig. Ein Verstoß gegen Auflagen und Anordnungen bedeutet aber eine Ordnungswidrigkeit. Das 1. Bußgeld ist vielleicht von der Höhe her noch akzeptabel. Im Zweifel, wenn der Vorwurf nicht Hand und Fuß hat, sollte man sich trotzdem dagegen verwahren. Die Möglichkeit sinkt aber, wenn die konkrete Anforderung, gegen die verstoßen wurde, verbindlich geworden ist.

Schnell erhöht sich ein Bußgeld z.B. im Wiederholungsfalle. Und ab der Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 2.500,- € kann die Zuverlässigkeit des Anlagenbetreibers als verantwortliche Person infrage gestellt werden kann.

Es bleibt somit bei aller Konfusion, die die Rechtslage bietet, nichts anderes übrig, als Auflagen und Anordnungen genauestens zu prüfen, ob diese der betrieblichen Praxis gerecht werden und umsetzbar sind.

Kenntnis der Praxis ist notwendig

Behördenvertreter müssen sich genauso wie die Betriebe mit dem zunehmenden Wust an Vorschriften abquälen. Hilfreich wäre aber sicher, wenn Behördenvertreter die Praxis besser kennen würden, d.h. regelmäßiger vor Ort in den Betrieben wären und Probleme, die jederzeit entstehen können, gemeinsam mit dem Anlagenbetreiber zu lösen versuchen. Eine Lösung vom Schreibtisch aus, ohne genaue Kenntnis der Abläufe in der Praxis, kann dagegen zu nicht sachgerechten Entscheidungen führen. Auch könnte hierüber besser eingeschätzt werden, wer versucht, angesichts der Vorgaben korrekt zu arbeiten, und wer versucht, sich an den Vorgaben schlicht und einfach vorbei zu mogeln.

Wir halten somit ein Plädoyer für die behördliche Überwachung, die zu angemessenen und in der Praxis umsetzbaren Genehmigungen, Anordnungen und Lösungen führen sollte.

 
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©  2003-2014  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2014-12-30
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