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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Januar 2017

Sachverständige und Entsorgungsfachbetrieb
Dokumentationen
Bioabfallkompost
GewAbfV
Immer wieder gewerbliche Sammlung
Tatsächliche Aufgaben der Daseinsvorsorge
CO2 und MantelV
Nutzung fossiler Energie solange es geht

Sachverständige und Entsorgungsfachbetrieb

Die umweltpolitische Entwicklung soll nachhaltig erfolgen. Das liest man überall. Auch deshalb muss das Thema Abfallentsorgung immer wieder mit kritischem Auge betrachtet werden. So sollen z.B. Sachverständige, die Entsorgungsfachbetriebe zertifizieren, künftig spätestens alle 5 Jahre ausgewechselt werden. Wir hatten berichtet. Der Sachverständige könnte ja nach langjähriger Überprüfung eines Betriebs betriebsblind werden. Auch sollen die Überwachungsberichte den Überwachungsbehörden übermittelt werden. Das verstärkt natürlich die Wirkungskraft der Hinweise, die der Zertifizierer eigentlich intern zum Zwecke einer verbesserten Betriebsführung geben will.

Diese fortschrittliche Einschätzung bzw. prinzipielle Skepsis, dass durch langjährige Beauftragung der Sachverständige möglicherweise nicht mehr neutral und ungebunden sei, sollte auch für andere Fachleute gelten. Erzählt nicht etwa ein Anwalt, der über mehrere Jahre hinweg dieselbe Firma berät, irgendwann nur noch rechtlich unhaltbaren Blödsinn? Auch Beamte, die jahrelang auf demselben Posten sitzen, könnten korrupt werden. Dann haben die neuen Amtsvertreter zwar keine Ahnung. Aber immerhin gab es schon Korruptionsfälle. Der Gesetzgeber hat also noch große Aufgaben vor sich!

Dokumentationen

Ähnlich erfolgt die Einschätzung bei den Dokumentationen. Einerseits soll alles dokumentiert werden. Und selbst ein Fehler in einer Notifikation, also der Dokumentation, kann künftig als illegale Abfallverbringung gewertet werden. Gleichzeitig wird diesen Dokumentationen dann aber doch nicht so wirklich getraut. So müssen wir also einfach ganz prinzipiell skeptisch bleiben gegenüber der Arbeit der Entsorger!

Bioabfallkompost

Die Qualität des Bioabfallkompostes soll verbessert werden. Vor allem keine oder möglichst wenig Störstoffe. Hierfür wird durchaus diskutiert, ob den Haushalten, die ihre Biotonne falsch befüllen, im Zweifel nicht auch ein Ordnungsgeld angedroht werden sollte. Das ist zwar nicht schön für die Haushalte. Aber es dient der Qualität des Biokompostes. Auch wenn dieser – in Fachkreisen als hervorragender Wirtschaftsdünger zum Erhalt und zur Förderung des Humus eingestuft - mit dem neuen Düngerecht nur noch eingeschränkt eingesetzt werden soll, was die Kompostierung geradezu konterkariert.

Nun gut. Die Kommunen bzw. die beauftragten Dritten müssten dann, bevor der Bioabfall ins Sammelfahrzeug gelangt, die Bioabfalltonnen kontrollieren. Notfalls die Tonnen ausleeren, um prüfen zu können, ob sie auch wirklich korrekt befüllt wurden. Und sollte dies nicht der Fall sein, so wird jedenfalls bei Mehrfamilienhäusern zu ermitteln sein, wer denn nun die Fehlbefüllung vorgenommen hat. Eine Detektivarbeit, deren Aufwand selbstverständlich von den beauftragenden Kommunen vergütet wird.

GewAbfV

Die vorgesehenen Änderungen der GewAbfV hatten wir ebenfalls schon thematisiert. Dass wegen der vorzuhaltenden Aufbereitungstechniken manch ein Vorbehandler nicht mehr mithalten kann, ist absehbar. Manch anderer freut sich dann über die Marktbereinigung. Vor allem aber die Anlagenbauer freuen sich über diese Neuerungen, erwarten sie doch eine Belebung des Absatzmarktes.

Immer wieder gewerbliche Sammlung

Sowohl im 1. Monitoringbericht über die Auswirkungen der §§ 17 und 18 KrWG als auch im 2. Bericht von Oktober 2016 hat die Bundesregierung hervorgehoben, dass Wettbewerb und Warenverkehrsfreiheit auch für die Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die der Verwertung zugeführt werden, Geltung beanspruchen und über diese Vorgaben gestärkt werden sollen. Eine Gesetzesänderung sei nicht erforderlich. Das hätten die Interpretationen dieser Vorgaben durch die Gerichte ergeben. Einen Zweifel lässt die Bundesregierung nicht aufkommen, obwohl schon die Anzahl der innerhalb der letzten Jahre durchgeführten Rechtsstreitigkeiten – mehrere Hundert – genügend Anlass geben würde. Und dass ausgerechnet das Bundesverwaltungsgericht mit der Altkleider-Entscheidung von Juni 2016 die (angebliche) Intention der Bundesregierung geteilt und bestätigt haben soll, ist alles andere als nachvollziehbar. Wir hatten zuletzt berichtet.

Aber halt. Wir wollen heute ja positiv berichten. Das BVerwG hat die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gestärkt. Im Namen der Daseinsvorsorge. Das ist schön für die Kommunen. Ob die Verwertung dann besser läuft? Nun, das bleibt fraglich. Immerhin wird in den Monitoringberichten auch darauf verwiesen, dass die gezielte Sammlung und Verwertung bestimmter Abfallfraktionen durch die privaten Sammler in der Regel eine höherwertige Verwertung ermöglichen.

Tatsächliche Aufgaben der Daseinsvorsorge

Apropos Daseinsvorsorge. Gäbe es da nicht ganz andere Aufgaben für die öffentliche Hand? Kommen wir zurück auf die wieder einmal ausfallende weiße Weihnacht. Eine Folge des Klimawandels? Das weiß man natürlich nicht. Dass die enorme Nutzung der fossilen Energien jedenfalls zur Klimaerwärmung beiträgt, dürfte allerdings kaum noch infrage gestellt werden. Außer von dem neuen Präsidenten der Weltmacht Nr. 1. Meteorologen vermelden hingegen, dass die Klimaerwärmung schon wesentlich weiter vorangeschritten ist als bisher vermutet. Und je wärmer, desto schneller schmilzt z.B. der Permafrost im Norden Russlands. In diesen Regionen sind immense Mengen an CO2 und Methan gespeichert. Und wenn die erstmal freigesetzt werden…..

CO2 und MantelV

Bei allen Diskussion über Recyclingaktivitäten wird heutzutage aber hervorgehoben, welches CO2-Potential eingespart wird respektive eingespart werden könne. Umso mehr kratzt man sich dann am Kopf, wenn infolge der im Rahmen der MantelV vorgesehenen Anforderungen an die Verfüllung (sollte diese Verordnung überhaupt noch in dieser Legislaturperiode erlassen werden) künftig zusätzliche lange Transportwege in Kauf genommen werden. Transporte, die für die Entsorgung der Massen an mineralischen Abfälle, die dann nicht mehr verfüllt werden dürften, erforderlich werden.

Ganz wie zu Weihnachten bestellt und ganz unbeschaulich kursierte übrigens 2 Tage vor den Feiertagen der noch nicht offiziell veröffentlichte Referentenentwurf zur MantelV. Das war kaum anders zu erwarten. Wir werden darauf zurückkommen, sobald der Entwurf in der auch wirklich offiziell vom Bundesumweltministerium veröffentlichten Fassung vorliegt. Versprochen!

Nutzung fossiler Energie solange es geht

Derweil wächst der Verbrauch fossiler Energien fröhlich weiter. Neue Kohlekraftwerkslinien werden gebaut. Auch in Deutschland. Da die Kohleförderung in heimischen Gefilden allerdings viel zu teuer ist, wird oberflächennah z.B. in Kolumbien Kohle gewonnen, Wäre es doch zu schade, dieses Vorkommen nicht auszubeuten, bevor mit dem Einsatz fossiler Energien möglicherweise wirklich endgültig Schluss sein sollte.

Die größte Mine dort und weltweit umfasst eine Fläche von ca. 70.000 Hektar. Mehr als das Doppelte des Stadtgebiets von München. Die Kohle wird exportiert. Nach Deutschland, in die Niederlande und nach Israel. Die Landbevölkerung, die sich wegen der natürlichen Vielfalt in der Gegend als Subsistenzbauern niedergelassen hatte, wird – mit falschen Versprechungen – aus diesen Gebieten umgesiedelt. In billig aufgebaute Häuser in staubtrockenen Landschaften ohne Wasseranschluss. Was soll’s. Für diese Bevölkerung ist ja sowieso letztlich der Einzug in die großstädtischen Slums vorgesehen.

 
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©  2003-2017  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2017-01-31
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