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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter März 2017

Der Referentenentwurf zur Mantelverordnung
ErsatzbaustoffV
Einheitliche Analyseverfahren
Prüfwerte und Geringfügigkeitsschwellenwerte
Verfüllung und Bodenschutzrecht
Vorsorgewerte und Prüfwerte
Gruben und Bauschutt
Gewerbeabfallverordnung
Auswirkungen der GewAbfV
Bauernregeln

Der Referentenentwurf zur Mantelverordnung

Ganz unfeiertäglich kursierte 2 Tage vor Weihnachten der noch nicht offizielle Entwurf zur MantelV. Das war kaum anders zu erwarten. Wir hatten berichtet. Doch seit dem 6. Februar 2017 liegt er nun ganz offiziell vor, der Referentenentwurf.

Nein, auch dieser Entwurf kann – neben einigen durchaus grundlegenden Verbesserungen im Vergleich zum Vorentwurf – nicht wirklich als in sich schlüssig bezeichnet werden.

ErsatzbaustoffV

Bei der Ersatzbaustoffverordnung ist durchaus positiv hervorzuheben, dass weitere praxisgerechte Verbesserungen im Vergleich zum Vorentwurf festzustellen sind. So soll z.B. für weitere Materialien die Abfalleigenschaft nach Aufbereitung entfallen können.

Doch verbleiben Kritikpunkte. So etwa die weiterhin bestehenden Anzeigepflichten und die Dokumentationspflichten, die selbst für Material gelten sollen, das als Produkt eingestuft werden kann. Und vor allem die Forderung,

einheitliche Analyseverfahren

vorzugeben. Die Analyseverfahren sollen zwar zwischen ErsatzbaustoffV und Bodenschutzrecht angeglichen werden. Nicht nachvollziehbar bleibt jedoch, warum nicht für alle Entsorgungsverfahren – Recycling, Verfüllung und Deponierung – einheitliche Untersuchungsverfahren vorgegeben werden. Was für das eine Verfahren gut und schön, kann doch kaum für das andere Verfahren schlecht und untauglich sein. Zudem steht oftmals erst auf Basis der Analyseergebnisse fest, welcher Entsorgungsweg überhaupt beschritten werden kann.

Prüfwerte und Geringfügigkeitsschwellenwerte

Zwar soll die Grundwasserverordnung – wie angekündigt – nun nicht mehr im Zuge der MantelV geändert werden. Damit werden jedenfalls im Wasserrecht die scharfen Geringfügigkeitsschwellenwerte – kurz: GFS – zunächst nicht eingeführt. Aber halt. Durch die Hintertür schleichen sie sich nicht nur ein. Sie poltern herein.

Verfüllung und Bodenschutzrecht

Das Bemühen des Bundesumweltministeriums, einige Schärfen aus den künftigen Anforderungen an die Verfüllung herauszunehmen, ist durchaus zu erkennen. So soll ein TOC-Gehalt von > 1 % nicht mehr automatisch ein Ausschlusskriterium für die Zulässigkeit der Verfüllung sein. Allerdings dürfte die Verfüllung von Material mit erhöhten TOC-Gehalten angesichts der weiteren Voraussetzungen wohl weitgehend ins Leere laufen. Auch soll der Sulfat-Wert ein so genannter Screening-Parameter sein; d.h., eine Überschreitung des Werts führt nicht zum Ausschluss, aber die Gründe für die Überschreitung sind zu ermitteln.

Dennoch sind und bleiben die vorgesehenen Anforderungen an die Verfüllung der eigentliche Knackpunkt, der die Verordnung so, wie nun vorgelegt, letztlich inakzeptabel macht.

Vorsorgewerte und Prüfwerte

Grundsätzlich zulässig für die Verfüllung soll Bodenmaterial sein, das die einfachen Vorsorgewerte einhält, also die Zuordnungswerte Z0. Die doppelten Vorsorgewerte (ZO*) können zugelassen werden. Doch selbst natürlich vorkommende Gehalte können über den doppelten Vorsorgewerten liegen.

Außerdem müssen dann die extrem strengen Eluatwerte (Prüfwerte) eingehalten werden.

Diese Prüfwerte liegen zum Teil bei, zum Teil nur geringfügig über den Geringfügigkeitsschwellenwerten. Dabei sollten mit den GFS die Frachten festgelegt werden, bei deren Eintrag ins Grundwasser keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gewässer zu besorgen sind. Weshalb diese bzw. kaum höhere Werte an der Grubensohle herangezogen werden, möglicherweise viele Meter über dem Grundwasser, bleibt unerfindlich. Werte, die übrigens teilweise wesentlich strenger sind als die, die für Trinkwasser erlaubt sind und zum Teil strenger als die Werte, die für Babynahrung empfohlen werden. Es soll also dabei bleiben: Das Verschütten einer Flasche Mineralwasser kann zu schädlichen Grundwasserverunreinigungen führen…

Zwar sollen „nicht erhebliche“ Überschreitungen im Einzelfall zugelassen werden können. Was aber ist nicht erheblich?

Und die Prüfwerte sind zum Teil wesentlich strenger als die Eluatwerte, die für Bodenmaterial der Klasse F1 vorgegeben werden sollen. Dieser Boden kann aber nach der ErsatzbaustoffV als Produkt eingestuft und so gut wie überall eingesetzt werden. Ein in sich schlüssiges Gesamtkonzept?

Gruben und Bauschutt

Streng limitiert soll die Verfüllung von Bauschutt und anderen mineralischen Fraktionen bleiben. Aber weshalb nur aufbereiteter Bauschutt, selbst wenn dieser sich nicht für die Aufbereitung eignet, so z.B. Bauschutt aus innerstädtischen Auffüllungen? Warum und weshalb? Und warum nur maximal 5 %. Und warum die zusätzlichen Parameter, die zu untersuchen wären, und über die solche Materialien größtenteils gleich wieder von der Verfüllung ausgeschlossen wären. Argumentiert wird mit den Bodenfunktionen. Allerdings weist der natürliche Untergrund – wenige Meter unterhalb der obersten Bodenschicht – jedenfalls die natürlichen Bodenfunktionen selbst nicht auf!

Gewerbeabfallverordnung

Das Bundeskabinett hat die neue GewAbfV beschlossen. Gewerbetreibende haben bestimmte Fraktionen wie etwa Papier und Pappe, Holz, Kunststoff und Glas etc. getrennt zu sammeln. Ist die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, dürfen bestimmte Fraktionen gemeinsam erfasst werden, müssen aber einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Unverzüglich. Und ist die Behandlung des Gemisches in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind diese Fraktionen von anderen Abfällen getrennt zu halten und vorrangig der anderweitigen ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.

Das alles ist zu dokumentieren. Über Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente, über eine Erklärung des Abnehmers mit Name und Anschrift sowie Masse und beabsichtigten Verbleib des Abfalls, über die Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der getrennten Sammlung etc. etc.

Auswirkungen der GewAbfV

Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand seien nicht zu erwarten, so das Bundesumweltministerium. Ach. Soll die Verordnung gar nicht vollzogen werden?

Irgendwie wohl doch. Denn mit den Dokumentationspflichten wird den Gewerbetreibenden ein nicht unerheblicher zusätzlicher Bürokratieaufwand auferlegt. Den haben die halt zu bewältigen. Aber der behördliche Vollzug soll nicht wirklich zusätzlich belastet werden?

Manche fragen sich, ob die neue GewAbfV – so wie bisher – ein Papiertiger bleibt. Doch das ist nicht zu befürchten. Denn wenn die Behörde mal einen Betrieb auf dem Kieker hat, kann sie natürlich die Vorlage ebendieser Dokumentationen verlangen. Das erlaubt eine effiziente behördliche Kontrolle im Einzelfall. Und wenn ein Betrieb schon einmal intensiver geprüft wird, wird man ganz bestimmt auch Lücken in diesen Dokumentationen finden!

Bauernregeln

Nicht unerwähnt lassen wollen wir die „neuen Bauernregeln“, die für Furore gesorgt haben. Das Bundesumweltministerium wollte eine Kampagne „Gut zur Umwelt. Gesund für alle." starten. Regeln wie „Gibt’s nur Mais auf weiter Flur, fehlt vom Hamster jede Spur“ oder „Ohne Blumen auf der Wiese geht’s der Biene richtig miese.“ Es sollte auf Fehlentwicklungen in der Landwirtschaft hingewiesen und eine Diskussion angeregt werden. Vielleicht etwas naiv. Und letztlich nicht wirklich aufklärerisch, warum was tatsächlich in dieser modernen, industrialisierten Landwirtschaft passiert. Aber immerhin. Die Kampagne hat zur Fortführung angeregt. Und neue Sprüche wurden kreiert. Wie wär’s mit „Ist der E-Schrott nicht mehr da, ist er wohl in Afrika“.

Aber halt, auch das ist keine Aufklärung über das, was wirklich in der Abfallentsorgung passiert. Über die immer anspruchsvolleren Anforderungen an die, die Abfälle umweltgerecht und ordnungsgemäß entsorgen.

Etwas enttäuschend war allerdings, dass die Bauernregeln flugs wieder zurückgezogen wurden. Landwirte hätten sich diffamiert gefühlt. Alle Landwirte? Oder vor allem die, die mit der hergebrachten, vor allem mit der tiergerechten und umweltschonenden Landwirtschaft nun wirklich nichts mehr am Hut haben? Die, die eben die notwendige Lobby haben …

 
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©  2003-2017  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2017-03-25
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