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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Mai 2017

Regelungsflut im Umweltrecht
VerpackungsG
GewAbfV
Düngeverordnung
Klärschlamm
Umweltprobleme und Ursachen
Regelungsflut zum Schutze der Umwelt?
Abfallverbringungsrecht
Umweltrechtliche Vorgaben und Vollzugsbehörden

Regelungsflut im Umweltrecht

Passt die Form des „Twitterns“ zu der Flut von neuen und aktuell überarbeiteten Gesetzen und Verordnungen? Irgendwie ja. Allein in den letzten Wochen und Monaten wurden –zig Vorschriften geändert. Kann das überhaupt noch irgendjemand nachhalten? Oder wird man sich bei dieser kafkaesken Regelungsflut eher fatalistisch zurückziehen und sich darauf konzentrieren, bloß nicht das Wichtigste zu verpassen? Stichwortmäßig, auf möglichste Knappheit reduziert. Und dann die neuen Vorgaben, die in der Pipeline sind, die aber noch in dieser Legislaturperiode durchkommen sollen.

VerpackungsG

Da ist nicht nur das VerpackungsG, bei dem unsere Umweltministerin zufrieden feststellt, dass es immerhin auf den Weg gekommen ist. (< 140 Zeichen.) Naja, weglassen muss man da schon die Kämpfe, die zwischen Kommunen und dualen Systemen getobt haben und auf politischer Ebene immer noch toben. Und weglassen muss man auch, dass die gesamte Verpackungsentsorgung letztlich und von Beginn an ein lukratives Geschäft auf Kosten der Konsumenten war. Unsere Kanzlerin wurde dahingehend zitiert, sie habe Probleme, der Verpackungsentsorgung zu folgen. Nun, da können wir tatsächlich mal ein gewisses Verständnis für unsere Kanzlerin aufbringen.

Die private Entsorgungswirtschaft – jedenfalls die Großen, die die dualen Systeme betreiben – begrüßen das Gesetz natürlich, es sei u.a. ein Schub für das Recycling. Aber warum war das die bisherige VerpackungsV eigentlich nicht auch schon?

GewAbfV

Die novellierte GewAbfV, die Gewerbetreibenden zusätzliche Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten auferlegt, ist bereits gekommen. (So gerade mal < 140 Zeichen) Weglassen muss man, dass die Verordnung – mit Ausnahme der Recyclingquoten, die ab dem 1. Januar 2019 gelten sollen – am 1. August in Kraft tritt. Aber gut, hier können wir uns etwas zurücklehnen. Denn wir hatten in den vorangegangen Newslettern bereits berichtet.

Kurz und gut: Es geht nicht im Twitter-Modus, wenn auch nur ansatzweise Zusammenhänge erwähnt oder Regelungen hinterfragt werden sollen.

Düngeverordnung

Nehmen wir z.B. die neue DüngeV. Die musste dringend novelliert werden, da Deutschland wegen der Nitratbelastung des Grundwassers von der Europäischen Kommission verklagt wurde. Unsere Felder sind schlicht und einfach überdüngt. Doch sollen die zeitlich vorgesehenen Aufbringungsverbote auch für Kompost gelten, obwohl Kompost in der Regel nur schwer abbaubaren Stickstoff enthält. Und obwohl Kompost aus Bioabfällen als wertvoller Wirtschaftsdünger auch zur Humusbildung gilt. Und obwohl das Aufbringen von Kompost gar nicht zur Anreicherung von Nitrat im Grundwasser führt. Im Gegensatz zu den Unmengen an Gülle und Jauche aus der Massentierhaltung.

Die Befürworter der neuen DüngeV frohlocken. Durch die Begrenzung werde das Grundwasser künftig besser vor Nitrateinträgen geschützt.

Wie das? Bekanntermaßen kann es viele Jahre, -zig Jahre, dauern, bis die Schadstoffe tatsächlich durch den Untergrund gesickert sind und ins Grundwasser gelangen. All die Schadstoffe, die aus der unsäglichen Menge an Gülle und Jauche bereits ausgewaschen sind, werden also erst in den nächsten Jahren das Grundwasser erreichen. Und eine grundsätzliche Bekämpfung der wirklichen Ursachen ist weiterhin nicht in Sicht. Denn dann müsste – endlich - die quälerische Massentierhaltung unterbunden werden, unter der laut Albert-Schweizer-Stiftung allein in Deutschland 753 Millionen Tiere pro Jahr (Stand: 2016) leiden. Doch das will man offenbar ganz bestimmt nicht …

Klärschlamm

Ähnlich beim Klärschlamm. Für die, die sowieso schon gegen das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Flächen waren, gibt’s nun neues Futter. Der Klärschlamm weist oftmals hohe Anteile an Mikrokunstoffen auf. Vor allem von Reifenabrieb und Kleidung, aber auch z.B. von Kosmetika. Eine Produktionseinschränkung, wonach solche Mikrokunststoffe nicht mehr verwendet werden dürfen, ist nicht in Sicht. Da müssen eher die natürlichen Kreisläufe unterbunden werden.

Umweltprobleme und Ursachen

Nein, die Umweltprobleme werden nicht an den Ursachen bekämpft. So sind z.B. nicht nur unsere Meere und sonstige Gewässer vollkommen vermüllt. Allein in den Ozeanen – so wurde bereits vor Jahren geschätzt – treiben ca. 100 Millionen Tonnen Plastikmüll. Heute liegt die geschätzte Menge bei 150 Millionen Tonnen. Jährlich kommen ca. 7 bis 10 Millionen Tonnen hinzu. Nun wurde das hehre Ziel verkündet, diesen Eintrag zu begrenzen. Bis 2025 sollen es nur noch 70 %, bis 2030 nur noch 50 % dieses jährlichen Eintrags sein. Da werden sich Meeresbewohner und Seevögel bedanken. Und die Menschheit kann sich selbst bedanken. Denn nach aktuellen Meldungen futtern auch wir bereits fleißig Plastik, so etwa 300 Partikel Mikroplastik in einer Mahlzeit von 300 Gramm Muscheln aus der Nordsee.

Gefährliche oder nicht wirklich einschätzbare Stoffe – wie etwa Nano-Partikel – kursieren und werden teilweise sogar in Lebensmitteln eingesetzt. Biosprit soll unser Weltklima retten, auch wenn hierfür Tausende von Hektar Regenwald gefällt und trockengelegt werden, um Palmölplantagen anzulegen usw. usw.

Die Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen schreitet unvermindert und mit aller Wucht voran.

Regelungsflut zum Schutze der Umwelt?

Derweil tobt die Regelungsflut. Zum Schutze der Umwelt?

Angesichts der Vielzahl an neuen oder überarbeiteten Gesetze und Verordnungen muss der gebeutelte Anwender ohnehin höllisch aufpassen, keine relevante Neuerung zu verpassen. Denn mit wie vielen Neuerungen werden gleichzeitig auch neue Tatbestände eingeführt, die bei Nicht-Beachtung sogar eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Abfallverbringungsrecht

So stellt z.B. nach dem novellierten AbfallverbringungsG bereits ein versehentlicher Fehler beim Ausfüllen des Begleitscheins eine Ordnungswidrigkeit dar. Selbst dann, wenn eine ordnungsgemäße Notifizierung vorliegt. Und selbst dann, wenn der Fehler nach Kenntnisnahme sofort korrigiert wird.

Auch werden z.T. Sicherheitsleistungen erhoben, die vor bewährten Verbringungswegen nur abschrecken können. So wird zuweilen für die grenznahe Verbringung von Abfällen eine Sicherheitsleistung von mehreren 100.000,- € gefordert. Obwohl die Abfälle einen positiven Marktwert aufweisen. Aber es werden die Kosten für gefährliche Abfälle zugrunde gelegt, die pauschal bei 650,- € / Tonne liegen sollen.Der Anreiz für die, die eine gewisse kriminelle Energie haben, doch wieder illegale Wege zu beschreiten, wird über solche Forderungen nur erhöht.

Ähnliches wird i.Ü. befürchtet, wenn die Anforderungen an die Verfüllung, die das Bundesumweltministerium mit der MantelV einführen will, tatsächlich in Kraft treten sollten. Auf die MantelV, die nun als Kabinettsbeschluss vorliegt, werden wir ohnehin zurückkommen. Ebenso wie auf die kürzlich erlassene AwSV.

Umweltrechtliche Vorgaben und Vollzugsbehörden

Nicht viel besser als seriösen Firmen und Betreibern von Entsorgungsanlagen geht es allerdings durchaus auch Behördenvertretern, die vor lauter Gesetzes- und Verordnungstexten, LAGA- und sonstigen Vollzugshinweisen stets in der Sorge leben, irgendetwas übersehen zu haben. Voller Sorge, falsche Entscheidungen zu treffen.

 
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©  2003-2017  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2017-05-24
Abfalltonne