Rechtsanwältin Dr. Birgit Stede |
Kabinettsbeschluss zur MantelV
Mit dem Kabinettsbeschluss vom 3. Mai 2017 sind, das muss durchaus anerkannt werden, weitere Verbesserungen in den Entwurf aufgenommen worden. Dennoch bleiben grundlegende Fragen offen, für die rechtssichere und gleichzeitig praxisgerechte Regelungen nach wie vor nicht in Sicht sind. So könnten nach aktuellen Schätzungen z.B. 40 %, d.h. 2 Mio. Tonnen Stahlwerksschlacke nicht mehr als Baustoff eingesetzt werden.
Einheitliche Analyseverfahren
Weiterhin sollen einheitliche Analyseverfahren lediglich für die EBV und das Bodenschutzrecht vorgegeben werden. Aus Sicht der Entsorgungs- und Abbruchfirmen sollten jedoch für alle Entsorgungsverfahren – Recycling / Verfüllung / Deponierung – einheitliche Analyseverfahren vorgegeben werden, da oftmals erst auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse der Entsorgungsweg festgelegt werden kann.
Anforderungen an die Verfüllung
Die Krux bleiben jedoch die strikten Anforderungen an die Verfüllung. Sollen die einfachen Feststoffwerte, denen das ganz natürliche Gestein oftmals selbst nicht entspricht, überschritten werden, so müssen grundsätzlich die strikten Eluatwerte eingehalten werden. Diese Werte liegen z. T. bei, z. T. sogar unterhalb der Schwellenwerte der GrundwasserV. Diese legt jedoch die Frachten fest, bei denen mit Eintritt in das Grundwasser keine Gewässerbeeinträchtigung zu besorgen ist. Die Werte waren somit niemals für den Eintritt von Stoffen in den Boden bzw. den mineralischen Untergrund gedacht. Die Umgebungsverhältnisse sollen zudem – jedenfalls grundsätzlich – weiterhin unberücksichtigt bleiben.
Die möglichen Ausnahmen bleiben restriktiv. So sollen nur nicht erhebliche Überschreitungen der Prüfwerte im Einzelfall zugelassen werden. Was das ist, bleibt unklar. Die Materialien sollen zudem der Bodenbildung dienen. Der dient jedoch das natürliche, tieferliegende Gestein oftmals selbst nicht. Und erinnern wir uns: Der Bund wollte wegen der regional sehr unterschiedlichen geologischen Gegebenheiten eigentlich doch nur das regeln, was ohne wasserrechtliche Erlaubnis verfüllt werden kann.
Im Ergebnis wäre somit zumindest eine Klarstellung in die Verordnung aufzunehmen, wonach die Länder weitergehende Regelungen für die ordnungsgemäße und schadlose Verfüllung treffen bzw. beibehalten können – der Vorrang der Verwertung wäre gewahrt!
Neue Vorgaben: VerpackungsG …
Andere Vorgaben werden mit Sicherheit kommen, So etwa das VerpackungsG. Für manch einen überraschend hat der Bundesrat entgegen die Empfehlung seines eigenen Umweltausschusses dem Gesetz mit großer Mehrheit zugestimmt.
… und Streichung der Heizwertklausel
Oder die Aufhebung der Heizwertklausel im KrWG, die bereits seit dem 1. Juni 2017 gilt. Derzeit erarbeitet das BMUB Vollzugshilfen zur Anwendung und Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie. Darüber wird die thermische Verwertung partiell gleich wieder der stofflichen gleichgestellt. Damit kommt man einem Bedürfnis vor allem der chemischen Industrie entgegen.
HBCD
Auch die vorgesehene Verordnung zur Überwachung POP-haltiger Abfälle wird kommen. Man erinnert sich lebhaft an den Entsorgungsnotstand, der im letzten Jahr für Styropor entstanden war, weil dieses regelmäßig mit dem Flammschutzmittel HBCD behandelt wurde und wird und plötzlich als gefährlicher Abfall eingestuft war. Dann gab’s das Moratorium, aber eben nur für ein Jahr.
Künftig soll für diese Abfälle ein Getrennthaltungsgebot bestehen. Und ein grundsätzliches Vermischungsverbot. Die Abfälle können dann nicht mehr über den allseits anfallenden Baumischabfall erfasst werden, das gezielte Vermischen soll nur noch in hierfür zugelassenen Behandlungsanlagen zulässig sein. Na klar, im Ergebnis muss es ja vermischt werden, denn als Monofraktion können diese Abfälle sowieso nicht verbrannt werden. Warum dann nicht gleich mit anderen Fraktionen gemeinsam erfassen, die ebenfalls thermisch verwertet werden? Und Nachweis- und Registerpflichten sollen wieder eingeführt werden. Es lebe die Renaissance der „überwachungsbedürftigen Abfälle“!
Die AwSV
Die AwSV wurde bereits im April erlassen. Waren bislang die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf Länderebene vorgegeben, so werden diese nun bundesweit einheitlich geregelt.
Dabei sind z.B. Gemische grundsätzlich als allgemein wassergefährdend eingestuft. Eine Ausnahme besteht immerhin für mineralische Abfälle bis zu den Zuordnungswerten Z 1.1, die als nicht wassergefährdend gelten. Altholz A I kann, da unbehandelt, ebenfalls als nicht wassergefährdend eingestuft werden. Dasselbe gilt – jedenfalls nach der Interpretation der einschlägigen Verbände und entsprechend bisheriger Ländervorgaben – für Altholz der Kategorien A II und III.
Bei wiederum anderen Gemischen kann allerdings eine abweichende Einstufung in eine der drei Wassergefährdungsklassen durch Selbsteinstufung oder generell durch das Umweltbundesamt erfolgen oder aber von der zuständigen Behörde gefordert werden.
Bundesweit einheitlich werden nun zudem die Anforderungen an die Anlagen geregelt – Doppelwandigkeit von Tanks etc. mit Leckageanzeige, Befestigung der Flächen mit individuell zu berechnenden Rückhaltevorkehrungen, Vorkehrungen für den Brandfall, Eignungsnachweise und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung des anfallenden Abwassers etc. – mit speziellen Vorgaben je nach Anlagenart.
Die Verordnung hatte auf sich warten lassen. Das Landwirtschaftsministerium sträubte sich – trotz der Vielzahl der Unfälle, die es schon gegeben hat – gegen zu strenge Anforderungen für so genannte JGS-Anlagen – also Jauche, Gülle und Silagesickersaft.
Metallspäne mit Ölanhaftungen
Metallspäne mit Ölanhaftungen sollten nach der Einschätzung einiger Landesumweltämter als gefährlicher Abfall einzustufen sein. Jedenfalls dann, wenn das Öl tropft. Entsprechend haben Vollzugsbehörden Anordnungen erlassen, wonach diese Späne nur dann als ungefährlicher Abfall eingestuft werden durften, wenn sie „tropffrei“ sind.
Das VG Sigmaringen hat dieser Einschätzung nun einen ersten Riegel vorgeschoben. Es gebe überhaupt keine Ermächtigungsgrundlage dafür. Der Begriff „Tropffreiheit“ sei sowieso zu unbestimmt. Auch könnten keine anhaltenden Analysen erstellt werden. Ferner seien die Maßnahmen zum Erzielung von „Tropffreiheit“ variabel. Schließlich seien die unterschiedlichen Arten von Schmierstoffen nicht berücksichtigt worden. Ein Lichtblick für all diejenigen, die sich mit der bestehenden Rechtslage noch etwas Rechtsklarheit erhoffen.
Genehmigungsbedürftige Anlage
Anders jedoch die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Konnte man sich bisher darauf verlassen, dass mit dem Anhang der 4. BImSchV der Katalog der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage auch wirklich abschließend ist, so gilt dies seit diesem Frühjahr nicht mehr. Denn Anlagen (Betriebsbereiche), die nicht in diesem Katalog aufgeführt sind, die aber störfallrelevant sind, sind nun gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen. Und werden geforderte Sicherheitsabstände nicht eingehalten, so ist ein störfallrelevantes Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durchzuführen. Mit Öffentlichkeitsbeteiligung!
Dosenbier
Zu guter Letzt wollen wir eine Meldung aufgreifen, wonach sich Dosenbier wieder höchster Beliebtheit erfreut. Die kühle Dose fühle sich für ein erfrischendes Bier einfach viel besser an als Plastikflaschen. Na gut, Bier aus Plastikflaschen … ?? Aber warum nicht die althergebrachte Mehrweg-Bierflasche aus Glas? Die ist ja auch schön kühl. Aber klar, das Produktdesign …
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