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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter September 2021

Abfallende-Diskussion
Vorrangige Verwendungspflicht?
Registerpflichten für gewonnene Stoffe
Gleichbehandlung und Warenverkehrsfreiheit?
Reaktion und Nicht-Reaktion
Recycling kein beihilfefähiger Wirtschaftszweig?
Bundesregierung unterstützt Forderung
Klimawandel und Klimaschutz
Moderne Industrieprodukte und moderner Abfall
Ein konstruktiver Vorschlag zur Stromgewinnung

Wir befinden uns im Wahlkampf-Endspurt. Alle Kandidaten sind für Klimaschutz. Natürlich. Obwohl vor nicht allzu langer Zeit noch ein Wald geräumt wurde. Man mag von Waldbesetzern halten was man will. Dort jedenfalls wollten sie die Abholzung zum Zwecke des Braunkohleabbaus verhindern. Offiziell wurde übrigens aus Brandschutzgründen geräumt. Und wie geht es nach der Wahl weiter? Naja, wahrscheinlich wird es sowieso wieder eine Weile dauern, bis eine regierungsfähige Koalition zustande kommt. Aber es wird auch so alles seinen gewohnten Weg gehen.

Abfallende-Diskussion

Für bestimmte Materialien wie etwa Glasbruch, Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott bestehen bereits europäische Vorgaben, die das Abfallende dieser Stoffströme regeln. Im Zuge des EU-Plans für Abfallwirtschaft werden derzeit weitere Materialströme untersucht, für die unter bestimmten Voraussetzungen das Abfallende anerkannt werden soll.

Solche Festlegungen sind auch mehr als nötig. Denn wer will schon Abfälle in seiner Produktion einsetzen?

Vorrangige Verwendungspflicht?

Eine vorrangige Verwendungspflicht von Recyclingprodukten wurde jedenfalls bundesweit und trotz mannigfacher Forderungen im Rahmen der Novellierung des KrWG nicht vorgegeben. Damit haben wir uns zuletzt befasst.

Manche Länder nehmen sich des Themas nun im Rahmen ihrer Landesabfallgesetze an. Allerdings auch sehr selektiv. So wird teilweise z.B. nur die vorrangige Verwendungspflicht für güteüberwachte RC-Baustoffe vorgegeben; andere Sekundärrohstoffe – und so auch andere Sekundärbaustoffe – fallen da schon wieder hinten runter.

Registerpflichten für gewonnene Stoffe

Und der Bundesgesetzgeber tut seinerseits alles Andere, als das Recycling und die Verwendung von Sekundärrohstoffen wirklich zu fördern. Durch zusätzliche Anforderungen belegt er offenbar lieber seine eigene Skepsis.

So wurden mit dem neuen KrWG erweiterte Registerpflichten eingeführt. Danach muss auch die weitere Verwendung von Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegangen sind, in den Registern dokumentiert werden. Die weitere Verwendung der gewonnenen Produkte muss also registriert werden!

Angesichts dessen, dass sich die meisten Akteure während des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung des KrWG vorrangig auf das Thema „vorrangige Verwendungspflicht von Sekundärrohstoffen durch die öffentliche Hand“ gestürzt hatten, war diese Thematik ganz offensichtlich bei vielen durchgerutscht. Ein Schelm, der dabei etwas Böses denkt. So etwa, die Bundesregierung habe wohl darauf gesetzt, dass diese Neuerung bei den Diskussionen übersehen oder zumindest nicht thematisiert werden wird.

Gleichbehandlung und Warenverkehrsfreiheit?

Mit diesen Registerpflichten hat der Gesetzgeber allerdings Maßnahmen ergriffen, die nicht mehr vom Geltungs- und Regelungsbereich des KrWG erfasst sind. Jedenfalls dann, wenn der konkrete Abnehmer respektive der konkreten Einsatzort der gewonnenen Sekundärrohstoffe, also der Produkte, benannt werden müssten, stelle dies einen Eingriff in das Grundrecht der Gleichbehandlung und der Warenverkehrsfreiheit dar, so das Ergebnis einer rechtsgutachterlichen Prüfung. Dabei habe der Gesetzgeber auch nicht ansatzweise begründet, warum dieser Eingriff erforderlich und verhältnismäßig sein soll. Solche Dokumentationspflichten, sollten diese auf Grundlage der neuen Vorgaben gemeint sein, seien jedenfalls als verfassungswidrig einzustufen. Und in der Praxis seien diese Dokumentationspflichten ohnehin oftmals nicht umsetzbar, eben weil es sich bei den rückgewonnenen Sekundärrohstoffen um Produkte handelt, die frei vermarktet werden können.

Reaktion und Nicht-Reaktion

Nachdem Bayern diese rechtliche Einschätzung erhalten hat, wurde immerhin relativ zügig reagiert: Das bayerische Umweltministerium stellte klar, dass die Registerpflichten zwar bestehen. Es müssen aber nicht die Abnehmer in den Registern eingetragen werden. Das ist doch mal eine Klarstellung! Alles andere ist durchaus nachvollziehbar. So weiß man zumindest, welche Mengen als Input in eine Anlage gelangt sind und welche Mengen – sei es als Abfall, sei es als Sekundärrohstoff – die Anlage wieder verlassen haben.

Dagegen hat der Bund, der immerhin diese Novellierung der Registerpflichten im Herbst letzten Jahres selbst eingeführt hat, auf diese rechtliche Einschätzung mit keinem Wort reagiert! Bislang jedenfalls.

Recycling kein beihilfefähiger Wirtschaftszweig?

Vonseiten der EU-Kommission soll die Liste der beihilfefähigen Wirtschaftszweige in den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen gekürzt werden. Danach wäre auch das Recycling kein beihilfefähiger Wirtschaftszweig mehr. Folge wäre, dass zahlreiche Sortier- und Recyclingbetriebe ab 2024 mit deutlich höheren Stromkosten rechnen müssten, was nach Einschätzung der einschlägigen Verbände einen wirtschaftlichen Betrieb jedenfalls in Deutschland kaum noch möglich mache. Die Anlagen müssten schließen oder die Betreiber müssten ins Ausland abwandern. Im Gegensatz übrigens z.B. die Herstellung von Primärkunststoffen, die weiterhin beihilfefähig bleiben soll.

Dies stößt natürlich auf Empörung.

Bundesregierung unterstützt Forderung

Doch auch die Bundesregierung hat in diesem Falle die vorgesehene Kürzung abgelehnt und entsprechende Unterstützung zugesagt. Immerhin eine Unterstützung mit dem Ziel, das Recycling zu fördern bzw. die aktuelle Förderung beizubehalten. Wir werden sehen, wie die neue Bundesregierung, wie auch immer sie sich zusammensetzen wird, sich positionieren wird.

Klimawandel und Klimaschutz

Kommen wir zurück zum Thema Klimawandel und Klimaschutz. Angesichts der aktuellen und so natürlich auch im Wahlkampf geführten Diskussionen gewinnt man den Eindruck, dass sich eigentlich nichts ändern soll. Außer, dass künftig alles über Strom laufen soll. Oder über Wasserstoff, der allerdings auch mit Hilfe von Strom gewonnen wird.

So liegt die geschätzte Zahl an LKWs, die allein in Deutschland zurzeit zugelassen sind, bei über 3,4 Millionen. Davon wird zurzeit nicht einmal 1 % über Strom betrieben. Die will man nun alle auf Strom umstellen? Und überhaupt: Warum wird so viel Ware mittels LKW transportiert? Just in time ist das Stichwort. Aber könnte eine moderne Wirtschaft das nicht auch anders regeln?

Moderne Industrieprodukte und moderner Abfall

Hinzu kommt natürlich die chemische Industrie, die Stahlindustrie etc. Auch deren Energieversorgung soll künftig über Strom laufen. Aber was wird produziert, was braucht eine moderne Gesellschaft eigentlich?

Da fällt einem nicht nur der unsinnige Laubbläser ein! Warum brauchen wir immer größere Flachbildschirme? Warum immer potentere Mähdrescher? Etc. etc. Kürzlich konnten wir einen ferngesteuerten Rasenmäher beobachten. Vier städtische Gartenarbeiter scharten sich um dieses Monstrum. Ein Rasenmäher, der einen Höllenlärm verursachte, wohingegen herkömmliche Rasenmäher, man mag es kaum glauben, wahre Wiegenlieder singen.

Und all diese Produkte werden zu Abfall – schneller, als man manchmal glauben mag. So häufen sich bereits die Berichte über Elektroroller, die in manchen Städten schlicht in den Flüssen landen oder sonst wo weggeschmissen werden.

Ein konstruktiver Vorschlag zur Stromgewinnung

Und wo kommt der Strom her? Ja, natürlich, aus der Steckdose. Oder, wir erinnern uns, von den griechischen Inseln?

Hierzu gäbe es tatsächlich einen konstruktiven Vorschlag: Wie wäre es, wenn alle Betreiber von Gewerbe- und Einkaufszentren, Supermärkten usw. dazu verpflichtet würden, das Installieren von Solarzellen auf den Dächern, die sowieso in der Regel Flachdächer sind, sowie auf den Parkplätzen zumindest zu dulden. Das hätte gleich drei Vorteile: Es stünde enorm viel Platz für Solarzellen zur Verfügung, auch wenn, zugegebenermaßen, die Recyclingverfahren für ausgediente Solarzellen eher noch in den Kinderschuhen stecken. Ferner stünden die parkenden PKW, solange die Mehrheit beim Einkaufen einen PKW nutzt, nicht mehr in der prallen Sonne. Und schließlich würden immense Flächen an Feldern und Wiesen, die eigentlich als Weiden oder der Gewinnung von Heu oder Getreide dienen sollten, nicht mehr als Solarfelder genutzt. Und damit kommt ein vierter Vorteil hinzu: Es gäbe keinen Anreiz mehr, die Landschaft durch das Aufstellen von Solarzellen zu verschandeln.

Es muss sich vieles grundlegend ändern. Ein „weiter so“ geht nicht. Nur, dass dieses Thema offenbar keiner wirklich anpacken will, so auch keiner unserer Kanzlerkandidaten.

 
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©  2003-2021  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2021-09-20
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