[  zurück zum Newsletter-Archiv  ]  

Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter August 2022

Taxonomie, Emissionshandel etc.
Die EBV
Novellierung der EBV
BVT-Schlussfolgerungen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen
Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Energieeinsparung, Gravitation und Brandschutz
Immer neue Gefahren
Sinnhaftigkeit und Verständlichkeit

« Le mieux est l’ennemi du bien », so eine französische Weisheit. Soll heißen: Das Beste ist des Guten Feind. Nun, wir kennen nicht alle historischen Epochen, schon gar nicht detailliert. Aber diese Weisheit scheint – zumindest wieder einmal – Hochkonjunktur zu haben. Denn neben allen Kriegs-, Klima-, Energie-, Ökonomie- und Pandemie-Krisen, die uns zurzeit umzingeln, ist man dabei, die umweltrechtlichen Anforderungen auf die Spitze zu treiben. Mit dem Resultat, dass kaum einer sie noch versteht. Schon gar nicht deren Sinnhaftigkeit.

Taxonomie, Emissionshandel etc.

Zurzeit kreisen die Diskussionen vor Allem darum, wer wie unter die EU-Taxonomie oder etwa das Brennstoffemissionshandelsgesetz fällt mit welchen Konsequenzen. Ja, natürlich. Wer wie unter welchen Bedingungen förderungs- oder zumindest kreditwürdig bleibt, ist eine grundlegende Frage. Welche Kosten auf ein Unternehmen zusätzlich zukommen werden, ist natürlich ausgesprochen relevant. Umgekehrt profitiert so manch ein Konzern aber auch von den aktuellen Krisen. Und wenn dabei Konkurrenten vom Markt verschwinden…

Welche neuen Anforderungen so ganz nebenbei an die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aufgestellt werden, rückt dabei gelegentlich in den Hintergrund.

Die EBV

Mit der Ersatzbaustoffverordnung hatten wir uns schon beschäftigt. Sobald man diese Verordnung jedoch im Detail prüft, muss man feststellen: Es ist ein Trauerspiel, dass nach 15 / 16 Jahren intensiver Diskussion etwas herauskommt, was man nur als ‚Anti-Recycling-Verordnung‘ bezeichnen kann. Bei der man sich selbst nach mehrmaligem Lesen an den Kopf kratzt und sich fragt: Was will uns der Verordnungsgeber nur damit sagen? Kaum lesbar. Teilweise gespickt mit Widersprüchen und mit Anforderungen, die die Akzeptanz von Sekundärbaustoffen komplett konterkarieren anstatt sie zu fördern. Dies angesichts dessen, dass mineralische Abfälle wie z. B. der Massenabfall Boden und Bauschutt oftmals bestens für das Recycling und damit die Ressourcenschonung geeignet sind.

Für alle, die die Kritikpunkte genauer nachlesen wollen:
Eine detaillierte Auswertung der EBV finden Sie unter www.b-ste.de/Stede_Publikationen.html, dort unter: „Aktuelles“, bzw. direkt unter www.b-ste.de/PDFs/EBV_Auswertung_(Juli_2022).pdf  (PDF-Text).

Novellierung der EBV

Dass diese Verordnung, noch bevor sie am 1. August 2023 überhaupt in Kraft tritt, bereits novellierungsbedürftig ist, hat auch das Bundesumweltministerium erkannt. Was aber nach all den jahrelang geführten Diskussionen ohnehin ein Armutszeugnis ist!

Welche Änderungen tatsächlich vorgesehen sind, lässt das Ministerium allerdings noch offen. Frühestens Anfang Oktober soll hierzu eine Ressortabstimmung erfolgen. Was dabei herauskommt? Wir werden sehen!

Die BVT werden verbindlich

In diesem Monat werden die BVT-Schlussfolgerungen für Abfallbehandlungsanlagen, also die europarechtlich vorgegebenen „besten verfügbaren Techniken“, verbindlich. Für Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie unterliegen. Das sind Anlagen, die im Anhang der 4. BImSchV mit einem „E“ gekennzeichnet sind. Soweit, so klar noch.

Auch besagen die BVT, dass die beschriebenen Techniken weder normativ noch erschöpfend sind. Andere Techniken können eingesetzt werden, wenn ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet wird. Das bedeutet wiederum, dass diese technischen Vorgaben eben nicht unumstößlich sind, nicht absoluten Vorrang genießen.

Nichtsdestotrotz klammert sich bereits so manch eine Behörde allein an die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen technischen Maßnahmen. Ohne Alternativlösungen oder -konzepte im konkreten Einzelfall zu prüfen und zu würdigen.

ABA-VwV

Doch damit nicht genug. Denn es gibt auch noch die ‚Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen‘ vom 20. Januar 2022. Wie und durch wen die in die Welt gesetzt wurde, weiß eigentlich niemand so recht. Aber sie ist da. Und die Vollzugsbehörden fühlen sich – man muss erfreulicherweise feststellen: mehr oder weniger – daran gebunden.

Denn diese Verwaltungsvorschrift bestimmt nicht nur Anforderungen, die, wenn überhaupt, an Anlagen zu richten wären, die unter die Industrieemissionsrichtlinie fallen. Nein, es werden auch Anforderungen an solche Anlagen aufgestellt, die keinesfalls so genannte IED-Anlagen sind.

So sollen Anlagen, die täglich ≥ 50 t auch ungefährliche Abfälle für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandeln, generell in geschlossenen Räumen errichtet werden oder die Anlagenteile sind zu kapseln. Die Abgasströme sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.

Warum und weshalb? Wenn z. B. gar kein relevanter Staub entsteht? Oder aber entstehender Staub wirkungsvoll durch Berieselung / Beregnung niedergeschlagen wird?

Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Entsprechende Anforderungen gelten nicht für Anlagen, die zum Zwecke der stofflichen Verwertung vorbehandeln. Selbst dann, wenn es sich um identische Vorbehandlungsschritte handelt. Ist die Vorbehandlung zum Zwecke der thermischen Verwertung so verpönt, dass sie wesentlich strengeren Anforderungen unterliegen muss? Warum sind abweichende Vorgaben für identische Verfahrensschritte erforderlich, nur weil unterschiedliche nachgeschaltete Verwertungswege beschritten werden? Wo bleibt der Gleichbehandlungsgrundsatz? Wo bleibt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

Energieeinsparung, Gravitation und Brandschutz

Die Energieeinsparung ist ein grundlegendes Ziel des BImSchG. Heutzutage mehr denn je! Die Absaugung benötigt jedoch erhebliche Mengen an Energie. Dagegen verweisen die BVT-Schlussfolgerungen selbst darauf, dass die Gravitation möglichst genutzt werden soll. Die wird aber effizient durch Berieselung / Beregnung genutzt. Unabhängig davon, dass mit den abgesaugten Partikeln gleich wieder und in Abhängigkeit von den behandelten Stoffen neue und diffuse Abfallmengen entstehen. Und was ist mit dem Brandschutz? Die Erfahrung zeigt, dass durch Einhausung / Kapselung ein höheres Brandrisiko oder jedenfalls wesentlich größere Probleme bei der Bekämpfung eines einmal ausgebrochenen Brandes bestehen.

Immer neue Gefahren

Schließlich werden immer wieder neue Gefahren entdeckt, die dazu führen, dass ein Stoff einer Gefahrenklasse im Sinne des europäischen Chemikalienrechts zugeordnet und damit als gefährlicher Abfall eingestuft wird.

So geschehen z. B. bei Titandioxid. Hier wurde der Verdacht, dass Titandioxid krebstoxisch ist, durch Versuche an Mäusen entwickelt. Die Mäuse wurden einer hohen Belastung mit Titandioxidstaub ausgesetzt, und siehe da: sie entwickelten Krebssymptome. Ob vergleichbare Krankheitsbilder z. B. auch bei Mehlstaub entstehen, wurde jedenfalls nach hiesigem Kenntnisstand nicht geprüft.

Auch der Verdacht der Genotoxizität, also der Fähigkeit, genetisches Zellmaterial zu verändern, ist infrage zu stellen. Das soll bei der Verwendung von Titandioxid als Lebensmittelzusatzstoff der Fall sein. Doch wurden bei dieser Festlegung insbesondere Nanopartikel betrachtet, die die Zellmembranen durchdringen. Fraglich bleibt jedenfalls für den chemischen Laien, ob nicht Nanopartikel letztlich als solche genotoxisch sein können, ob also die Gefahr, die Zellmembranen zu durchdringen, nicht von dem Stoff selbst ausgeht, sondern von der Partikelgröße, eben den Nanopartikeln.

Sinnhaftigkeit und Verständlichkeit

Unabhängig von der Sinnhaftigkeit so manch neuer Vorgabe lässt die Verständlichkeit mehr und mehr zu wünschen übrig. Kein Wunder daher, dass auch die Vertreter der Vollzugsbehörden zunehmend verunsichert sind. Was man ihnen nun wirklich nicht ankreiden kann!

Neben den diversen Krisen, die uns umzingeln, stehen wir also vor einer Rechtslage, bei der man wirklich nicht mehr weiß, was warum aus welchem – guten – Grund eigentlich verlangt wird.

 
zurück zum Anfang ]
©  2003-2022  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2022-08-17
Abfalltonne