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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Februar 2025

Sekundärbaustoffe
MinAbfallendeV
Produktstatus nur für die besten Materialklassen
Klarstellung in der EBV
E-Zigarette
Andere Mitgliedstaaten
Pfand auf Lithium-Batterien
Textilrecycling
FAQ

Auf Waschmittelpackungen können wir es lesen: außer Reichweite von Kindern aufbewahren! Wie bei Medikamenten. Bei anderen Produkten weiß man sowieso: Motoröl gehört in den Motor und nicht in den Vorgarten. Lösemittel und Lacke sind kein Blumendünger. Wieder andere Produkte dürfen veräußert werden, obwohl längst bekannt ist, wie gefährlich manche Inhaltsstoffe sind. So z.B. Pestizide einschließlich Glyphosat, die in der Land(wirt)schaft versprüht werden mit all den so gesunden Konsequenzen für Lebensmittel, Flora und Fauna.

Sekundärbaustoffe

Wie gut zu wissen, dass zumindest die Produkte, die aus Abfall gewonnen werden, strengstens unter die Lupe genommen werden. Stopp! Sprechen wir lieber neutral von Materialien. Denn ob die tatsächlich ‚Produkte‘ sind, ist noch lange nicht klar. So etwa bei Sekundärbaustoffen, offiziell als ‚mineralische Ersatzbaustoffe‘ tituliert.

In der Ersatzbaustoffverordnung wurde hierzu – entgegen dem Referentenentwurf von 2017 – nichts geregelt. Dies, obwohl jeder bestens weiß, dass die Akzeptanz für Sekundärbaustoffe nun einmal wesentlich davon abhängt, ob diese als Produkt anerkannt sind.

MinAbfallendeV

Nun liegt tatsächlich ein ominöser „inoffizieller Referentenentwurf“, für eine Abfallendeverordnung (MinAbfallendeV) mit Bearbeitungsstand vom 08.10.2024 für Böden und aufbereitete mineralische Abfälle vor. Der im Internet schlicht und einfach nicht auffindbar ist, auch nicht auf der Seite des BMUV selbst. Ein Entwurf für eine Verordnung, auf die viele Aufbereiter mineralischer Abfälle händeringend warten.

Zwar hätten die Länder klarstellen können, dass die Definition des § 5 Abs. 1 KrWG zugrunde zu legen ist. So, wie in Bayern geschehen. Doch zumeist hat man – leider – auf eine Klarstellung des Bundes gedrängt.

Denn dieser Entwurf greift mal wieder – wie mittlerweile fast alles, was das Bundesumweltministerium so herausgibt – nicht die Forderungen aus der Praxis auf, nämlich dass für alle MEB der Produktstatus festgeschrieben werden solle.

Produktstatus nur für die besten Materialklassen

So sollen nur die besten Materialklassen für Bodenmaterial, Gleisschotter und RC-Baustoff sowie Ziegelmaterial den Produktstatus erhalten. Für alle anderen Materialklassen soll hingegen der Produktstatus explizit ausgeschlossen werden.

Dabei ist die Argumentation in der Begründung des Entwurfs geradezu grandios. Hier sei ausnahmsweise einmal wörtlich zitiert. Danach entspricht „Die Auswahl an Materialklassen (…) der rechtlichen und fachlichen Vorarbeit durch das Bundesumweltministerium und das Umweltbundesamt. Nur für die (…) aufgeführten Materialklassen kann das Abfallende (…) erreicht werden, ohne dass dadurch eine Gefährdung von Mensch und Umwelt entsteht. Andere in der Ersatzbaustoffverordnung festgelegte Materialklassen (…) sind von dem Abfallende ausgeschlossen.“

Klarstellung in der EBV

Doch wurde in der EBV ausdrücklich klargestellt, dass bei einer Verwendung der Materialklassen entsprechend der vorgegebenen Einbauweisen keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen zu besorgen sind!

Ach! Der Verordnungsgeber traut also nicht einmal mehr seiner eigenen Wertung!

Daneben sollen übrigens zusätzliche, über die EBV hinausgehende Anforderungen gelten, wenn die aufbereiteten Materialien den Produktstatus erlangen sollen. Auch da will der Verordnungsgeber nun zusätzlich zu der ohnehin komplizierten EBV noch weitere Anforderungen aufsatteln.

E-Zigarette

Nach Schätzungen von Umwelt- und Verbraucherschutzverbänden werden in Deutschland mehr als 60 Millionen Einweg-E-Zigaretten pro Jahr konsumiert. Die Problematik ist allseits bekannt ist – von den ohnehin unerwünschten Einmal-Produkten bis hin zu den unkontrollierbaren Bränden, die durch Lithium-Batterien entstehen und die das Brandrisiko in Recyclinganlagen erheblich steigern.

Doch selbst bei der Überarbeitung des ElektroG drückt sich der deutsche Gesetzgeber davor, ein entsprechendes Verbot dieser ohnehin überflüssigen Produkte einzuführen. Bloß nicht in irgendwelche Märkte eingreifen!

Andere Mitgliedstaaten

Wenn schon, dann soll das gefälligst die EU regeln. Dann muss man sich jedenfalls nicht vorwerfen lassen, Eingriffe in den Markt vorgenommen zu haben. Und überhaupt sei eine EU-weite Regelung doch viel wirksamer…

Komisch. In England besteht bereits ein Verbot. Na ja, könnte man einwenden, die gehören ja nicht mehr zur EU. Aber auch in Frankreich wurde aktuell die Einweg-E-Zigarette verboten. Dies, obwohl die Macron-Regierung nun wirklich nicht dafür bekannt ist, sich vehement für Umwelt- und Verbraucherschutzbelange zu interessieren und einzusetzen.

Pfand auf Lithium-Batterien

Und auch bei der Novellierung des BatterieG ist ein Pfand für Lithium-Batterien nicht in Sicht. Dies, obwohl die einschlägigen Unternehmensverbände dies dringend fordern. Eben wegen der bekannten Problematik von Bränden in Recycling- und sonstigen Entsorgungsanlagen. Und in diesem Falle sind sich die Unternehmer und deren Verbände tatsächlich mal einig mit den Umweltschutzverbänden: Die Pfandpflicht müsse her.

Dagegen verweist die Bundesregierung auf ein Gutachten des Umweltbundesamtes. Danach sei die Einführung eines Pfandsystems aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Batteriearten „organisatorisch und praktisch kaum umsetzbar“. Na wenn das so ist. Dann müssen die im Zweifel halt unkontrolliert entsorgt werden. Über eine Einschränkung der Produktion auf die tatsächlich notwendigen Batterien nachdenken? Ja wo kämen wir denn da hin?

Textilrecycling

Nun ist es also verbindlich. Textilien sind seit Jahresbeginn getrennt vom Restmüll zu sammeln und dem Recycling zuzuführen. Als ob es das nicht längst schon gäbe! Doch saß der Schreck bei vielen Sammel- und Recyclingbetrieben sowie öffentlich-rechtlichen Entsorgern tief. Was ist, wenn nun jeder jede Textilie in den Sammelcontainer wirft. Egal ob ungewaschen oder sogar total verdreckt. Nasse Textilien oder Putzlumpen.

Doch hat die Bundesregierung klargestellt: Nein, entgegen den Vorgaben sollen nur Textilien getrennt gesammelt werden, die auch recycelt werden können. Also z.B. verschmutzte Stoffe in Sammelbehälter, die dafür auch vorgesehen sind, ansonsten ab in den Restmüll. Hierfür hat das BMUV extra FAQs veröffentlicht, und die Branche atmet auf.

Doch überhaupt: die vielen fast-fashion Textilien, die sich für die Wiederverwendung oder für ein zielgerichtetes Recycling ohnehin nicht eignen. Fraktionen aus Mischgewebe, die evtl. noch für Putzlappen oder Polster in KFZ-Sitzen zu gebrauchen sind, sind sowieso mehr als genug auf dem Markt.

Also, liebe Bürger: Schmeißt trotz der neuen EU-Vorgaben bitte nicht alles, was bei Euch so an Alttextilien anfällt, in den Kleidercontainer. Bitte nur hochwertige Materialien, die tatsächlich wiederverwendet oder zumindest recycelt werden können. Alles andere bitte weiterhin in die Restmülltonne. Das ist nicht neu, nennt sich aber Fortschritt.

FAQ

Apropos FAQs. Zunehmend werden nicht praxisgerechte, nicht durchführbare oder schlicht und einfach nicht verständliche Vorgaben durch FAQs, also offizielle Interpretationen der Normen, oder durch Vollzugshinweise ergänzt. Hierüber soll das Ganze dann wieder praxistauglicher werden. Seien es die FAQ zur EBV, zur ABA-VwV, wie kürzlich berichtet, oder nun zur getrennten Sammlung von Textilien.

Wie wäre es, wenn vor Erlass neuer Vorgaben geprüft wird, ob diese Normen tatsächlich praxisgerecht, durchführbar sowie verständlich sind. Und überhaupt: erforderlich!

So etwa auch bei der GewAbfV: Hier teilen wir die Einschätzung eines Verbandes: Die GewAbfV sei gar nicht erforderlich, weil alles Notwendige – die Getrenntsammlung, der Vorrang der Wiederverwendung und des Recyclings etc. – sowieso im Gesetz steht. Doch ganz offenbar befeuern andere Interessen den Erlass von Vorgaben, die – zielgerichtet? – immer unverständlicher und praxisfremder werden.

Wir werden darauf zurückkommen. Versprochen.

 
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©  2003-2025  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2025-02-28
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